18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.12.2014

Weihnachtsmarkt vor dem Berliner Schloss Charlottenburg darf kein Eintrittsgeld verlangenEintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachts­marktes verstoßen gegen das Grünan­la­gen­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass der Veranstalter des Weihnachts­marktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen darf, da Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachts­marktes gegen das Grünan­la­gen­gesetz verstoßen.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte, das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf dem Antragsteller im November 2014 eine Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachts­markts vor dem Charlot­ten­burger Schloss auf der Grundlage des Grünan­la­gen­ge­setzes (GrünanlG). Mit Bescheid vom 25. November 2014 untersagte diese Behörde dem Antragsteller, Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt zu erheben und Absperr­maß­nahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einzurichten.

Erhebung von Eintritts­geldern und Absperren öffentlicher Grün- und Erholungs­anlagen widerspricht Zweckbestimmung der Anlagen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachts­marktes verstießen gegen das GrünanlG. Danach dürften öffentliche Grün- und Erholungs­anlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe. Die Erhebung von Eintritts­geldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprächen jedoch der Zweckbestimmung, wonach grundsätzlich jedermann eine solche Anlage ohne Eintritt zur Erholung nutzen könne. Dies sei durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachts­marktes auch nicht geändert worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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