18.10.2024
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Dokument-Nr. 1291

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss03.11.2005

Glühweinstand: Keine Zulassung zum Weihnachtsmarkt bei Stromschulden

Die Zulassung zum Weihnachtsmarkt kann versagt werden, wenn der Betreiber eines Glühweinstandes Stromschulden von früheren Weihnachts­märkten verspätet bezahlt hat. Eine entsprechende behördliche Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht bestätigt.

Der Inhaber des Glühweinstandes hatte in den Jahren 2003 und 2004 jeweils am Weihnachtsmarkt teilgenommen, die angefallenen Stromkosten von über 1.200,-- € aber zunächst nicht gezahlt. Deshalb war ihm gegenüber sogar ein Haftbefehl zur Abgabe der eidess­tatt­lichen Versicherung ergangen. Erst kurz vor der Sitzung des Marktaus­schusses, bei welcher die Standplätze für den diesjährigen Markt vergeben wurden, beglich er seine Rückstände. Der Marktausschuss lehnte seinen Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes ab.

Der von ihm beim Verwal­tungs­gericht gestellte Eilantrag, mit dem er eine erneute Entscheidung über seinen Zulas­sungs­antrag begehrte, blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Marktausschuss eine sachgerechte Auswah­l­ent­scheidung unter den zwölf Bewerbern für die vier zu vergebenden Glühwein­stand­plätze getroffen habe. Hierbei habe er sich an dem anerkannten Verga­be­grundsatz „bekannt und bewährt” orientiert. Bei der Frage, ob sich der Antragsteller bewährt habe, habe der Ausschuss zu Recht auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Marktabwicklung, nämlich die nicht unerheblichen Stromschulden, abstellen dürfen. Damit liege ein ausreichender Grund vor, den Antragsteller nicht zum Weihnachtsmarkt 2005 zuzulassen.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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