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Dokument-Nr. 29814

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Thüringer Landessozialgericht Beschluss08.01.2021

Jobcenter muss Kosten für Computer und Drucker für pande­mie­be­dingten Hausschul­un­terricht übernehmenZumutbare Verwendung von gebrauchten Geräten

Das Jobcenter muss im Falle eines pande­mie­be­dingten Haus­schul­unterrichts die Kosten für einen Computer und Drucker als Mehrbedarf übernehmen. Jedoch ist dem Leistungs­emp­fänger zumutbar, gebrauchte Geräte zu verwenden. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 beantragte eine in Thüringen wohnhafte Empfängerin von ALG-II-Leistungen beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer mit Bildschirm, Maus und Tastatur sowie einen Drucker mit Patronen. Hintergrund dessen war, dass der Schulunterricht ihrer 13-jährigen Tochter aufgrund der Corona-Pandemie nur noch online stattfand. Im Haushalt der Familie war lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, so dass die Leistungs­emp­fängerin beim Sozialgericht Nordhausen einen Eilantrag gerichtet auf Kostenübernahme stellte. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Leistungs­emp­fängerin.

Anspruch auf Kostenübernahme für Anschaffung eines Computers nebst Zubehör

Das Landes­so­zi­al­gericht Thüringen entschied zu Gunsten der Leistungs­emp­fängerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör zu. Es liege ein Mehrbedarf vor, der unter § 21 Abs. 6 SGB II falle. Die Anschaffung der Geräte sei mit der erfolgten Schließung des Präsen­z­un­ter­richts zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und der Chancen­gleichheit erforderlich geworden. Die Möglichkeit die Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, sei kein für einen den Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz.

Zumutbare Verwendung von gebrauchten Geräten

Jedoch sei nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts zu beachten, dass das Leistungssystem des SGB II keinen Anspruch auf bestmögliche Versorgung vermittelt. Vielmehr garantiere es die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Daher sei es grundsätzlich zumutbar, gebrauchte Geräte zu verwenden.

Quelle: Landessozialgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

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