21.11.2024
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Landessozialgericht Essen Beschluss22.05.2020

SGB II-leistungs­berechtigte Schülerin hat Anspruch auf pande­mie­be­dingten Mehrbedarf für Schüler-TabletAnschaffung eines Endgeräts aufgrund pande­mie­be­dingter Schulschließung notwendig

Das Landes­so­zi­al­gericht Essen hat entschieden, dass eine nach dem SGB II-leistungs­berechtigte Schülerin einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets hat.

Im vorliegenden Fall, bezieh die Antragstellerin SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG Gelsenkirchen im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren einen Anspruch.

Bedarf für Anschaffung eines Computers im Regelbedarf nicht berücksichtigt

Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozess­kos­tenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG diese zurückgewiesen. Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechts­schutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei. Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pande­mie­be­dingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grund­si­che­rungs­rechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pande­mie­be­dingten Schließung des Präsenz­schul­be­triebs erforderlich geworden.

Entscheidung gilt nur aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie

Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsen­z­un­terricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächen­de­ckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket "digitales Klassenzimmer" der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.

Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/ku)

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