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Sozialgericht Osnabrück Urteil30.01.2019

Keine Versicherungs­pflicht für selbstständigen Personal TrainerAusschließlich Einzelkunden betreuender Trainer übt im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus

Ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Er ist damit nicht versicherungs­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 30. Januar 2019 (Aktenzeichen S 1 R 132/17) entschieden.

Der klagende Personal Trainer des zugrunde liegenden Verfahrens hatte inzwischen zusätzlich ein eigenes Fitnessstudio eröffnet. Zuvor hatte er als selbstständiger Personal Trainer - überwiegend in kooperierenden Fitnessstudios - ausschließlich Einzelkunden betreut. Die beklagte Renten­ver­si­cherung ging davon aus, dass der Kläger hiermit eine lehrende Tätigkeit ausgeübt habe und deshalb versi­che­rungs­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung gewesen sei. Umstritten war im Klageverfahren schließlich nur noch die Versi­che­rungs­pflicht des Klägers im ersten Halbjahr 2015.

SG verneint Renten­ver­si­che­rungs­pflicht

Das Sozialgericht Osnabrück entschied, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht renten­ver­si­che­rungs­pflichtig war. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versi­che­rungs­pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versi­che­rungs­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Das Bundes­so­zi­al­gericht verwies zur Abgrenzung in einer Entscheidung darauf, dass eine Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissens­ver­mittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwen­dungs­si­tua­tionen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungs­mög­lich­keiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt (Urteil vom 23.04.2015, Az. B 5 RE 23/14 R) . Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein.

Einzelberatung löst keine Versi­che­rungs­pflicht in gesetzlicher Renten­ver­si­cherung aus

Im entschiedenen Klageverfahren hatte sich der Kläger im ersten Halbjahr 2015 als selbstständiger Personal Trainer ausschließlich mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst, deren Ziele z.B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness waren. Der Kläger stellte sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung und gab seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte. Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte. Bei dieser Tätigkeit als Personal Trainer stand zur Überzeugung des Sozialgerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund. Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzel­un­terricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöst.

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm)

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