23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil17.03.2010

Bayerisches LSG: Fitnesstrainer müssen Rentenbeiträge entrichtenTätigkeit ist als Lehrerberuf einzustufen und damit in vollem Umfang renten­ver­si­che­rungs­pflichtig

Auch selbstständige Fitnesstrainer sind als Lehrer im Sinne der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung einzustufen und müssen aus ihren Honoraren derzeit 19,9 % an die Rententräger abführen. Das hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Nebenjob als Fitnesstrainer in mehreren Fitnessstudios gearbeitet und dort steps, Wirbel­säu­len­training, spinning, cardioaerobics und bodyworkout angeboten. Er war nicht als Angestellter der Studios tätig, sondern konnte die jeweiligen Stunden selbst aussuchen und war auch für Konkur­ren­z­un­ter­nehmen tätig. Die jeweiligen Honorare, die der Kläger als nicht gerade üppig bezeichnet, hatte er regelmäßig versteuert – aber Beiträge zur Rentenversicherung hatte er nicht abgeführt. Dazu stellte der Rententräger fest, dass der Kläger als Lehrer im Sinne der Sozia­l­ver­si­cherung anzusehen sei, weil er bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsläufe lehre.

Auch selbstständige Trainer in vollem Umfang renten­ver­si­che­rungs­pflichtig

Gegen die Beitragspflicht hatte der Kläger sich zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht gewehrt. Die Renten­ver­si­cherung hatte jedoch Berufung zum Bayerischen Landes­so­zi­al­gericht eingelegt. Dort wurde heute die Beitragspflicht bestätigt. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass auch Aerobic- und Fitness-Trainer ihre Kunden nicht nur motivieren und anspornen, sondern ihnen insbesondere bei Wirbel­säu­len­schule, Step-Aerobic oder Kardiotraining bestimmte Fähigkeiten und Bewegungs­a­bläufe lehren. Auch wer diese Tätigkeit als Selbstständiger ausübt, ist gesetzlich renten­ver­sichert und hat auch die entsprechenden Beiträge zu zahlen - und zwar nicht nur zur Hälfte wie bei Arbeitnehmern üblich, sondern in vollem Umfange.

Auch Fitnesstrainer benötigen Absicherung im Alter

Der Fitnesstrainer hatte sich vor allem aus wirtschaft­lichen Gründen gegen die Beitragspflicht gewandt. Ein Abzug von rund 20 % sei bei der erhaltenen Vergütung nicht zu verkraften. Das bleibt allerdings für die Renten­ver­si­cherung ohne Belang. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat darauf hingewiesen, dass auch Fitnesstrainer nicht auf immer jung und austrainiert bleiben, sondern dass auch sie eine Absicherung im Alter benötigen. Für die Betroffenen bleibt als Konsequenz, eine Bezahlung auszuhandeln, bei der die Rentenbeiträge von fast 20 % Berück­sich­tigung finden können.

Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9394

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI