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Bayerisches Landessozialgericht Urteil17.03.2010
Bayerisches LSG: Fitnesstrainer müssen Rentenbeiträge entrichtenTätigkeit ist als Lehrerberuf einzustufen und damit in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig
Auch selbstständige Fitnesstrainer sind als Lehrer im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen und müssen aus ihren Honoraren derzeit 19,9 % an die Rententräger abführen. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Nebenjob als Fitnesstrainer in mehreren Fitnessstudios gearbeitet und dort steps, Wirbelsäulentraining, spinning, cardioaerobics und bodyworkout angeboten. Er war nicht als Angestellter der Studios tätig, sondern konnte die jeweiligen Stunden selbst aussuchen und war auch für Konkurrenzunternehmen tätig. Die jeweiligen Honorare, die der Kläger als nicht gerade üppig bezeichnet, hatte er regelmäßig versteuert – aber Beiträge zur Rentenversicherung hatte er nicht abgeführt. Dazu stellte der Rententräger fest, dass der Kläger als Lehrer im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sei, weil er bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsläufe lehre.
Auch selbstständige Trainer in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig
Gegen die Beitragspflicht hatte der Kläger sich zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht gewehrt. Die Rentenversicherung hatte jedoch Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Dort wurde heute die Beitragspflicht bestätigt. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass auch Aerobic- und Fitness-Trainer ihre Kunden nicht nur motivieren und anspornen, sondern ihnen insbesondere bei Wirbelsäulenschule, Step-Aerobic oder Kardiotraining bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsabläufe lehren. Auch wer diese Tätigkeit als Selbstständiger ausübt, ist gesetzlich rentenversichert und hat auch die entsprechenden Beiträge zu zahlen - und zwar nicht nur zur Hälfte wie bei Arbeitnehmern üblich, sondern in vollem Umfange.
Auch Fitnesstrainer benötigen Absicherung im Alter
Der Fitnesstrainer hatte sich vor allem aus wirtschaftlichen Gründen gegen die Beitragspflicht gewandt. Ein Abzug von rund 20 % sei bei der erhaltenen Vergütung nicht zu verkraften. Das bleibt allerdings für die Rentenversicherung ohne Belang. Das Bayerische Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass auch Fitnesstrainer nicht auf immer jung und austrainiert bleiben, sondern dass auch sie eine Absicherung im Alter benötigen. Für die Betroffenen bleibt als Konsequenz, eine Bezahlung auszuhandeln, bei der die Rentenbeiträge von fast 20 % Berücksichtigung finden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2010
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG
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