21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss28.03.2023

"Handyverbot" gilt auch für mit mobilen Auslesegerät verbundenes DiagnosegerätVorliegen eines elektronischen Geräts zur Information

Ein mit einem mobilen Auslesegerät verbundenes Diagnosegerät stellt ein elektronisches Gerät zur Information dar und unterliegt somit dem "Handyverbot" des § 23 Abs. 1a StVO. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2022 wurde ein Kfz-Mechaniker von einem Amtsgericht in Schleswig-Holstein zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt, weil er während einer Fahrt mit einem Kundenfahrzeug ein mobiles Auslesegerät in der Hand hielt, um Fehler am Fahrzeug zu ermitteln. Das Auslesegerät war mit einem mit dem Fahrzeug verbundenen Diagnosegerät über Bluetooth verbunden und war einem Smartphone ähnlich. Gegen die Verurteilung legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein. Er meinte, das Auslesegerät unterfalle nicht dem "Handyverbot".

Mit mobilen Auslesegerät verbundenes Diagnosegerät unterfällt "Handyverbot"

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein mit einem mobilen Auslesegerät verbundenes Diagnosegerät stelle ein elektronisches Gerät zur Information dar und unterfalle daher dem "Handyverbot" des § 23 Abb. 1a StVO. Während der Dauer des Auslesens im öffentlichen Straßenverkehr durch den Fahrer sei die Gefahr seiner Ablenkung und seiner mangelhaften Konzentration auf das Straßen­ge­schehen ebenso gegeben, wie bei der Nutzung anderer elektronischer Geräte. Auch hier sei mehr als nur eine kurze Blickablenkung des Fahrers erforderlich, um die Information des Gerätes abzulesen, sie zu erfassen und gegebenenfalls darauf zu reagieren.

Alternativen liegen vor

Das Verhalten des Betroffenen sei nach Auffassung des Oberlan­des­gericht nicht alternativlos. So könne eine Fahrt zur Fehlerbehebung mit Hilfe eines weiteren zur Auslesung des Gerätes befähigten Beifahrers oder im nicht öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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