21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.08.2019

Auch Benutzung des Taschenrechners am Steuer verbotenGefahr der Ablenkung vom Verkehrs­ge­schehen besteht auch bei Nutzung eines Taschenrechners

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass auch ein elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, das - wie beispielsweise auch ein Mobiltelefon - der Information dient und daher dem Benut­zungs­verbot am Steuer unterliegt.

Der betroffene Immobi­li­en­makler des zugrunde liegenden Falls befuhr im Mai 2018 eine Straße in Erwitte, auf der die Höchst­ge­schwin­digkeit auf 50 km/h beschränkt war. Während der Fahrt hielt er einen Taschenrechner in der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads und berechnete mit diesem die Provision für einen anstehenden Kundentermin. Von einer Messstelle des Kreises Soest wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gemessen und fotografiert.

AG verhängt Geldbuße wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons

Das Amtsgericht Lippstadt verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraft­fahr­zeug­führer eine Geldbuße von 147,50 Euro. Dabei vertrat es die Auffassung, dass die Nutzung eines Taschenrechners in der zuvor beschriebenen Art gegen das Benut­zungs­verbot nach § 23 Abs. 1a der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) verstoße.

Gegen dieses Urteil wandte sich der betroffene Immobi­li­en­makler mit seiner Rechts­be­schwerde. Er vertrat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg vom 25.06.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 175/18) die Ansicht, ein Taschenrechner unterfalle nicht der vorgenannten Verbotsnorm.

Nutzungs­be­dingte Ablenkung vom Verkehrs­ge­schehen auch bei Nutzung eines elektronischen Taschenrechners möglich

Das Oberlan­des­gericht Hamm teilte diese Auffassung nicht. Dass es sich bei einem elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handele, bedürfe keiner näheren Erläuterung, so das Oberlan­des­gericht. Dabei diene ein solcher Taschenrechner im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO aber auch der Information oder sei hierzu bestimmt. Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiere sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa - wie vorliegend - welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmache. Daneben sei zu sehen, dass eine elektronischer Taschenrechner als Infor­ma­ti­o­nsgerät einen Ausschnitt dessen leiste, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon könne. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungs­be­dingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrs­ge­schehen ausgehen würden, werde auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.

OLG legt Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vor

Deshalb möchte das Oberlan­des­gericht das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt im Ergebnis bestätigen und die Rechts­be­schwerde des Betroffenen verwerfen. Da aber das Oberlan­des­gericht Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, legte das Oberlan­des­gericht die Rechtsfrage dem Bundes­ge­richtshof zur Entscheidung vor.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

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