18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 22147

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Beschluss28.12.2015Oberlandesgericht Hamburg2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2016, 485Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 485
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil22.09.2015, 327a - 94/15 - 2410 JsOWi 456/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamburg Beschluss28.12.2015

Auch Nutzung der Kamerafunktion des Mobiltelefons stellt verbotene Handybenutzung während der Autofahrt darGeldbuße von 60 Euro wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO

Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt die Kamerafunktion seines Handys, so stellt dies eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungs­wid­rigkeit dar. Dies kann eine Geldbuße von 60 Euro nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer erhielt im Mai 2015 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, weil er während des Fahrens dabei beobachtet wurde, wie er Fotos mit seinem Handy aufnahm. Da der Autofahrer mit der Geldbuße nicht einverstanden war, legte er Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Amtsgericht Hamburg-Altona wies diesen aber zurück. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Autofahrers.

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch Nutzung der Kamerafunktion während Autofahrt

Das Oberlan­des­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Autofahrers zurück. Durch die Nutzung der Kamerafunktion während der Fahrt habe der Autofahrer ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrig benutzt.

Benutzung aufgrund bestim­mungs­gemäßer Verwendung

Ein Mobiltelefon werde nicht nur dann im Sinne der Vorschrift benutzt, so das Oberlan­des­gericht, wenn damit telefoniert werde. Vielmehr genüge jede andere Form der bestim­mungs­gemäßen Verwendung. Ausreichend sei, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten habe. Dies sei bei der Anfertigung von Fotos der Fall.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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