Dokument-Nr. 22147
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- NZV 2016, 485Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 485
- Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil22.09.2015, 327a - 94/15 - 2410 JsOWi 456/15
- Anschließen eines Handys zum Laden während der Fahrt begründet BußgeldOberlandesgericht Oldenburg, Beschluss07.12.2015, 2 Ss (OWi) 290/15)
- Bloße Weitergabe eines Mobiltelefons während der Autofahrt stellt keine unerlaubte Handy-Nutzung am Steuer darOberlandesgericht Köln, Beschluss07.11.2014, III-1 RBs 284/14
Oberlandesgericht Hamburg Beschluss28.12.2015
Auch Nutzung der Kamerafunktion des Mobiltelefons stellt verbotene Handybenutzung während der Autofahrt darGeldbuße von 60 Euro wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO
Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt die Kamerafunktion seines Handys, so stellt dies eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann eine Geldbuße von 60 Euro nach sich ziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer erhielt im Mai 2015 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, weil er während des Fahrens dabei beobachtet wurde, wie er Fotos mit seinem Handy aufnahm. Da der Autofahrer mit der Geldbuße nicht einverstanden war, legte er Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Amtsgericht Hamburg-Altona wies diesen aber zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers.
Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch Nutzung der Kamerafunktion während Autofahrt
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Durch die Nutzung der Kamerafunktion während der Fahrt habe der Autofahrer ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrig benutzt.
Benutzung aufgrund bestimmungsgemäßer Verwendung
Ein Mobiltelefon werde nicht nur dann im Sinne der Vorschrift benutzt, so das Oberlandesgericht, wenn damit telefoniert werde. Vielmehr genüge jede andere Form der bestimmungsgemäßen Verwendung. Ausreichend sei, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten habe. Dies sei bei der Anfertigung von Fotos der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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