21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 19251

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Oberlandesgericht Köln Beschluss07.11.2014

Bloße Weitergabe eines Mobiltelefons während der Autofahrt stellt keine unerlaubte Handy-Nutzung am Steuer darWeiterreichen des Telefons umfasst keine Nutzung von Funktions­möglich­keiten eines Mobiltelefons

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass ein Autofahrer durch die bloße Weitergabe eines Mobiltelefons während der Autofahrt ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikations­vorgang vorbereitet. Das Gericht hob damit ein Urteil des Amtsgerichts Köln auf, durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden war.

Das Amtsgericht hatte in dem Verfahren festgestellt, dass die Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt hatte. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte – während sie die Fahrt fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn. Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons ist vom gesetzlicher Tatbestand zur Benutzung des Mobiltelefons nicht umfasst

Das Oberlan­des­gericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift „Vor- und Nachbe­rei­tungs­hand­lungen“ einschließe. Dem unterfalle etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts; das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs; das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entge­gen­zu­nehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt; das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Fahrerin bereitet durch Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­vorgang vor

Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das Oberlan­des­gericht nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­vorgang vorbereitet. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege. Von den Fällen des „Wegdrückens“ eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funkti­o­ns­mög­lich­keiten des Mobiltelefons genutzt werde.

Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Haupt­ver­handlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat das Oberlan­des­gericht das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.

§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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