Oberlandesgericht Köln Beschluss23.08.2005
Handyverbot am Steuer: Aufnahme des Handys zur Ablage an einem anderen Ort begründet keine OrdnungswidrigkeitBloßes Aufnehmen des Handys stellt keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar
Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um es an einem anderen Ort abzulegen, so liegt darin kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO). Denn das bloße Aufnehmen stellt keine Benutzung des Handys im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt, weil er während der Fahrt sein Handy aufnahm, um es von dem linken Ablagefach auf die Mittelkonsole zu legen. Das Amtsgericht sah darin ein Benutzen des Handys während der Fahrt und somit ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.
Benutzen des Handys lag nicht vor
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Autofahrers. Zwar erfasse der Begriff des Benutzens die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen und somit neben dem Telefonieren auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Dazu zählen etwa die Versendung von Nachrichten oder das Surfen im Internet. Jedoch stelle nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Handys eine Benutzung dar. Daher liege im bloßen Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, kein Verstoß gegen die Pflicht aus § 23 Abs. 1a StVO.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)