18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17900

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Beschluss23.08.2005Oberlandesgericht Köln83 Ss-OWi 19/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2005, 695Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2005, Seite: 695
  • NJW 2005, 3366Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 3366
  • NJW-Spezial 2005, 547 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 547, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2005, 547Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 547
  • zfs 2005, 569Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2005, Seite: 569
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss23.08.2005

Handyverbot am Steuer: Aufnahme des Handys zur Ablage an einem anderen Ort begründet keine Ordnungs­wid­rigkeitBloßes Aufnehmen des Handys stellt keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar

Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um es an einem anderen Ort abzulegen, so liegt darin kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO). Denn das bloße Aufnehmen stellt keine Benutzung des Handys im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt, weil er während der Fahrt sein Handy aufnahm, um es von dem linken Ablagefach auf die Mittelkonsole zu legen. Das Amtsgericht sah darin ein Benutzen des Handys während der Fahrt und somit ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechts­be­schwerde ein.

Benutzen des Handys lag nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten des Autofahrers. Zwar erfasse der Begriff des Benutzens die Inanspruchnahme sämtlicher Bedien­funk­tionen und somit neben dem Telefonieren auch andere Formen der bestim­mungs­gemäßen Verwendung. Dazu zählen etwa die Versendung von Nachrichten oder das Surfen im Internet. Jedoch stelle nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Handys eine Benutzung dar. Daher liege im bloßen Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, kein Verstoß gegen die Pflicht aus § 23 Abs. 1a StVO.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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