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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss18.04.2023

Umlagern eines Handys während Telefonats über Freisprech­anlage stellt keine Ordnungs­wid­rigkeit darKein Vorliegen einer Benutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO

Das bloße Umlagern eines Handys während des Telefonierens über eine Freisprech­anlage stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar. Denn in einem solchen Fall wird das Handy nicht benutzt im Sinne der Vorschrift. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und dabei sein Handy umlagerte. Gegen die Verurteilung legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein.

Kein Verstoß gegen § 32 Abs. 1a StVO wegen Umlagerns des Mobiltelefons

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Betroffenen. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe ein Kraft­fahr­zeug­führer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es müsse vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Handy hinzukommen. Vom Begriff "Benutzen" sei die bloße Ortsveränderung des Handy nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist.

Umlagern von anderen Gegenständen nicht verboten

Es wäre nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht einsichtig, eine funkti­o­ns­neutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem Handy anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, und zwar unabhängig davon, ob während des Umlagern eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet ist oder über die Freispre­chein­richtung fortgeführt wird.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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