Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss17.08.2026
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag auf Zulassung des Kandidaten der AfD zur Landratswahl im Landkreis Friesland abVG Oldenburg bestätigt Entscheidung des Wahlausschusses – Zweifel an der Verfassungstreue müssen erst im Nachgang der Wahl gerichtlich geprüft werden
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat einen vorläufigen Rechtsschutzantrag auf Zulassung des Kandidaten der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) zur Landratswahl im Landkreis Friesland abgelehnt.
Der Antragsteller wurde von dem Landesverband Niedersachsen der AfD als Kandidat für die Landratswahl am 13. September 2026 vorgeschlagen. Der Kreiswahlleiter legte die Unterlagen des Antragstellers dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung als Kommunalaufsichtsbehörde vor, da er tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers sah. Das Ministerium holte seinerseits Erkenntnisse des Niedersächsischen Verfassungsschutzes ein und erstellte ein Votum, welches dem Kreiswahlleiter zur Kenntnis gegeben wurde. In der Ausschusssitzung stimmte der Wahlausschuss mehrheitlich für eine Nichtzulassung des Antragstellers zur Landratswahl, da er nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 4. August 2026 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Oldenburg gestellt mit dem Ziel, den Kreiswahlausschuss zu verpflichten, den Antragsteller zur Landratswahl als Bewerber zuzulassen oder hilfsweise eine neue Entscheidung durch den Kreiswahlausschuss noch vor der Wahl zu erreichen.
Diesen Eilantrag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 17. August 2026 abgelehnt. Die Kammer begründete ihre Entscheidung wie folgt:
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, seien mit einem Wahleinspruch grundsätzlich erst im Anschluss an die Wahl zu überprüfen. Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden könne eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle begrenzt werde und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibe. Zudem leide das Wahlverfahren auch nicht an einem offensichtlichen Fehler, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen würde. Das der eigenständigen Entscheidung über die Nichtzulassung durch den Kreiswahlausschuss zugrundeliegende Prüfungsergebnis der Kommunalaufsichtsbehörde sowie die Erkenntnisse des Niedersächsischen Verfassungsschutzes beruhten nicht allein auf der Mitgliedschaft des Antragstellers im niedersächsischen Landesverband der AfD, seiner dortigen Funktionärsstellung als Kreisvorsitzender, seinem Bundestagsmandat und der derzeit bestehenden Einstufung des niedersächsischen Landesverbandes als Beobachtungsobjekt, sondern berücksichtigten daneben eine Vielzahl von ihm persönlich zuzurechnenden öffentlichen Äußerungen und Betätigungen. Die Heranziehung der Äußerungen sei jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig gewesen.
Auch sei kein offensichtlicher Verfahrensfehler in dem Entscheidungsprozess des Kreiswahlausschusses festzustellen. Aus dem Verlauf der Sitzung ergebe sich nicht, dass der Ausschuss die Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde als für ihn verbindlich angesehen habe. Vielmehr sei ausdrücklich und mehrfach durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass die Mitglieder des Wahlausschusses an die Einschätzung des Landes nicht gebunden seien und eigenverantwortlich über die Zulassung des Wahlvorschlags zu entscheiden hätten. Dem Antragsteller sei zudem Gelegenheit gegeben worden, zu den gegen seine Zulassung angeführten Anhaltspunkten Stellung zu nehmen.
Es bestünden schließlich auch keine offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG geregelte Anforderung der Verfassungstreue auch bei Landräten oder das im Jahr 2026 eingeführte mehrstufige Prüfverfahren nach § 45 d Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG).
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)