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Dokument-Nr. 36195

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Beschluss17.08.2026Verwaltungsgericht Oldenburg6 B 4195/26
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss17.08.2026

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag auf Zulassung des Kandidaten der AfD zur Landratswahl im Landkreis Friesland abVG Oldenburg bestätigt Entscheidung des Wahlausschusses – Zweifel an der Verfas­sungstreue müssen erst im Nachgang der Wahl gerichtlich geprüft werden

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat einen vorläufigen Rechts­schutz­antrag auf Zulassung des Kandidaten der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) zur Landratswahl im Landkreis Friesland abgelehnt.

Der Antragsteller wurde von dem Landesverband Niedersachsen der AfD als Kandidat für die Landratswahl am 13. September 2026 vorgeschlagen. Der Kreiswahlleiter legte die Unterlagen des Antragstellers dem Nieder­säch­sischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung als Kommu­na­l­auf­sichts­behörde vor, da er tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfas­sungstreue des Antragstellers sah. Das Ministerium holte seinerseits Erkenntnisse des Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutzes ein und erstellte ein Votum, welches dem Kreiswahlleiter zur Kenntnis gegeben wurde. In der Ausschuss­sitzung stimmte der Wahlausschuss mehrheitlich für eine Nichtzulassung des Antragstellers zur Landratswahl, da er nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 4. August 2026 einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Oldenburg gestellt mit dem Ziel, den Kreis­wahl­aus­schuss zu verpflichten, den Antragsteller zur Landratswahl als Bewerber zuzulassen oder hilfsweise eine neue Entscheidung durch den Kreis­wahl­aus­schuss noch vor der Wahl zu erreichen.

Diesen Eilantrag hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­gericht Oldenburg mit Beschluss vom 17. August 2026 abgelehnt. Die Kammer begründete ihre Entscheidung wie folgt:

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, seien mit einem Wahleinspruch grundsätzlich erst im Anschluss an die Wahl zu überprüfen. Angesichts der Vielzahl von Einze­l­ent­schei­dungen der Wahlorgane und Wahlbehörden könne eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle begrenzt werde und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprü­fungs­ver­fahren vorbehalten bleibe. Zudem leide das Wahlverfahren auch nicht an einem offen­sicht­lichen Fehler, der in einem Wahlprü­fungs­ver­fahren zur Ungültigkeit der Wahl führen würde. Das der eigenständigen Entscheidung über die Nichtzulassung durch den Kreis­wahl­aus­schuss zugrun­de­liegende Prüfungs­er­gebnis der Kommu­na­l­auf­sichts­behörde sowie die Erkenntnisse des Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutzes beruhten nicht allein auf der Mitgliedschaft des Antragstellers im nieder­säch­sischen Landesverband der AfD, seiner dortigen Funkti­o­när­s­stellung als Kreis­vor­sit­zender, seinem Bundes­tags­mandat und der derzeit bestehenden Einstufung des nieder­säch­sischen Landesverbandes als Beobach­tungs­objekt, sondern berück­sich­tigten daneben eine Vielzahl von ihm persönlich zuzurechnenden öffentlichen Äußerungen und Betätigungen. Die Heranziehung der Äußerungen sei jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig gewesen.

Auch sei kein offen­sicht­licher Verfah­rens­fehler in dem Entschei­dungs­prozess des Kreis­wahl­aus­schusses festzustellen. Aus dem Verlauf der Sitzung ergebe sich nicht, dass der Ausschuss die Stellungnahme der Kommu­na­l­auf­sichts­behörde als für ihn verbindlich angesehen habe. Vielmehr sei ausdrücklich und mehrfach durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass die Mitglieder des Wahlausschusses an die Einschätzung des Landes nicht gebunden seien und eigen­ver­ant­wortlich über die Zulassung des Wahlvorschlags zu entscheiden hätten. Dem Antragsteller sei zudem Gelegenheit gegeben worden, zu den gegen seine Zulassung angeführten Anhaltspunkten Stellung zu nehmen.

Es bestünden schließlich auch keine offen­sicht­lichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen die in § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG geregelte Anforderung der Verfas­sungstreue auch bei Landräten oder das im Jahr 2026 eingeführte mehrstufige Prüfverfahren nach § 45 d Abs. 7 des Nieder­säch­sischen Kommu­nal­wahl­ge­setzes (NKWG).

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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