21.11.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil16.05.2017

Sächsische Behörden dürfen Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe des Sächsischen Pressegesetzes und des Rundfunk­staats­vertrages verweigernSächsisches Daten­schutz­gesetz bei Auskunfts­ansprüchen nicht einschlägig

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass für Auskunfts­ansprüche von Presse und Rundfunk gegenüber den Behörden des Freistaates Sachsen die Einschränkungen des Sächsischen Daten­schutz­ge­setzes nicht gelten, sondern diese Auskunfts­ansprüche allein nach § 4 des Sächsischen Pressegesetzes (SächsPresseG) bzw. § 9 a des Rundfunk­staats­vertrags der Länder (RStV) zu beurteilen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, über dessen Person und Aburteilung schon zuvor in den Medien berichtet worden war, wollte feststellen lassen, dass die Presseauskünfte des Pressesprechers der General­staats­an­walt­schaft Dresden an eine regionale Zeitung und einen Rundfunksender über den Beginn der Vollstreckung seiner Strafhaft rechtswidrig waren, weil dabei die Vorgaben des Sächsischen Daten­schutz­ge­setzes nicht eingehalten worden seien. Dies verletze ihn in seinem Persön­lich­keitsrecht und seinem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung.

Informationsinteresse

Informationsinteresse überwiegt hier schutzwürdige private Interessen des Klägers an Geheimhaltung'> Dem ist das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts können sächsische Behörden Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9 a RStV verweigern. Das Sächsische Daten­schutz­gesetz sei neben diesen speziellen Auskunfts­ansprüchen nicht einschlägig. Bei § 9 a RStV zeige dies bereits der Wortlaut, während der einschränkende Verweis in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG auf "allgemeine Rechts­vor­schriften" nach Sinn und Zweck jedenfalls das Sächsische Daten­schutz­gesetz nicht erfasse. Nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9 a RStV durften die gegebenen Auskünfte hier nicht verweigert werden, weil das öffentliche Informationsinteresse angesichts des Inhalts der übermittelten Informationen das schutzwürdige private Interesse des Klägers an deren Geheimhaltung überwog.

§ 4 Abs. 1 und 2 SächsPresseG lauten:

Infor­ma­ti­o­nsrecht der Presse

(1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechts­vor­schriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit

1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persön­lich­keits­schutz entgegenstehen,

2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.

3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

§ 9 a Abs. 1 RStV lautet:

Informationsrechte

Erläuterungen

(1) Rundfunk­ver­an­stalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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