21.11.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil02.11.2016

Hartz IV: Allein­er­zie­henden kann auch bei Unterbringung des Kindes im Internat Mehrbedarf zustehenVoraussetzungen sind regelmäßige Aufenthalte des Kindes zu Hause beim Elternteil

Das Sozialgericht Wiesbaden hat entschieden, dass einem allein­er­zie­henden Elternteil auch dann ein Mehrbedarf nach dem SGB II zustehen kann, wenn das Kind während der Woche regelmäßig in einem Internat untergebracht ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war allein­er­ziehende Mutter von zwei Töchtern im Alter von 16 und 17 Jahren, die Internate für Gehörlose in Essen und Neuwied besuchten. Die Kinder waren regelmäßig von Montagmorgen bis Freitagmittag in der Schule. In den Ferien sowie während verlängerter Wochenenden und in Krank­heits­zeiten hielten sie sich zu Hause in Wiesbaden auf.

SG gewährt Zuschlag für Allein­er­ziehende für eine der beiden Töchter

Nachdem die Schulen eine exakte Aufstellung der Anwesen­heits­zeiten der Kinder vorgelegt hatten, beurteilte das Sozialgericht Wiesbaden die Situation hinsichtlich der beiden Mädchen unterschiedlich. Das Gericht sprach der Mutter einen Mehrbedarf wegen der alleinigen Erziehung der jüngeren Tochter zu, denn diese war regelmäßig freitags nach Hause gefahren. Die ältere Tochter war an den Wochenenden häufiger in der Schule geblieben, weil ihr die langen Fahrten zu anstrengend waren. Für diese Tochter lehnte das Gericht den beantragten Zuschlag für Alleinerziehende ab.

Kriterien für Zuschlag für Alleinlebende nur bei einer Tochter erfüllt

Das Gericht sah den im Gesetz vorgesehenen Mehrbedarf für Allein­er­ziehende als gerechtfertigt an, wenn ein Elternteil das Kind tatsächlich mehr als 50 % alleine betreut und in der Regel keine längeren Abwesen­heits­zeiten von mindestens einer Woche vorliegen. Denn gerade solche längeren Entlas­tungs­zeiträume stellten ein wichtiges Kriterium für die besondere Bedarfs­si­tuation von Allein­er­zie­henden dar. Diese Kriterien waren nur bei der Tochter erfüllt, die sich an den Wochenenden regelmäßig zu Hause aufhielt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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