21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid23.05.2019

Kein Anspruch auf stationär durchgeführten Liposuktion der Beine als NaturalleistungBehand­lungs­methode entspricht nicht Anforderungen des Qualitätsgebots

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass nach dem derzeit geltenden Recht kein Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchgeführten Liposuktion der Beine als Naturalleistung besteht, da diese Behand­lungs­methode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) entspricht. Etwas anderes ergibt sich derzeit auch nicht aufgrund der am 10. April 2018 in Kraft getretenen Erprobungs-Richtlinie Liposuktion.

Im zugrunde liegenden Fall wies das Sozialgericht Stuttgart zunächst die erste Klage der Klägerin auf Versorgung mit einer ambulanten Liposuktion ab. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin nach einem Hinweis des Berich­t­er­statters zurück. Zugleich stellte die Klägerin bei ihrer beklagten Krankenkasse einen Antrag auf Gewährung einer stationären Liposuktion beider Beine entsprechend der Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 24. April 2018 (Az. B 1 KR 13/16 R), welcher von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt wurde, dass Versicherte der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung keinen Anspruch auf Regelversorgung mit einer Liposuktion hätten, da diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Quali­täts­gebotes entspreche und sich derzeit auch kein Anspruch auf die begehrte Liposuktion aus einem Anspruch auf Teilnahme an dem Erpro­bungs­ver­fahren nach der am 10. April 2018 in Kraft getretenen Richtlinie des GBA zur Erprobung der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems ergebe.

SG verneint Anspruch auf Versorgung mit stationär durchgeführter Liposuktion der Beine als Naturalleistung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Nach dem derzeit geltenden Recht habe die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchgeführten Liposuktion der Beine als Naturalleistung, weil diese Behand­lungs­methode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) entspreche. Auch die Voraussetzungen grund­recht­s­o­ri­en­tierter Leistungs­aus­legung im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB V seien im Fall von Lipödemen nicht erfüllt, da diese weder eine lebens­be­drohliche noch regelmäßig tödliche noch eine hiermit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung darstellten.

Kein Anspruch auf Teilnahme an Erpro­bungs­ver­fahren

Die Klägerin habe derzeit auch keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Erpro­bungs­ver­fahren nach der am 10. April 2018 in Kraft getretenen Erprobungs-Richtlinie Liposuktion. Zum einen könne derzeit nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die Ein- und Ausschluss­kri­terien der Erpro­bungs­studie erfüllen würde, da diese noch nicht abschließend von der unabhängigen wissen­schaft­lichen Institution festgelegt worden seien (Beschluss des GBA vom 18. Januar 2018 über eine Richtlinie zur Erprobung der Liposuktion beim Lipödem - dort § 3 Abs. 2 und 3). Im Übrigen handele es sich bei dem Verfahren zur Aufnahme in die Erpro­bungs­studie aus Sicht des Sozialgerichts um ein anderes Verfahren als jenes, das wie hier auf die Kostenzusage einer gesetzlichen Krankenkasse für eine Liposuktions-OP gerichtet sei, da sich die Teilnehmerinnen der Studie umfassenden Mitwir­kungs­pflichten unterwerfen müssten, vgl. §§ 4-6 des vorgenannten GBA-Beschlusses vom 18. Januar 2018.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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