18.10.2024
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Sozialgericht Oldenburg Urteil11.01.2018

Kranken­ver­si­cherung muss Kosten für medizinisch notwendige Liposuktion übernehmenBehandlung ist Rahmen einer stationären Kranken­haus­behandlung vom Träger der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu erstatten

Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Träger der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung verpflichtet ist, eine medizinisch notwendige Fettabsaugung (Liposuktion) im Rahmen einer stationären Behandlung als Kranken­kassen­leistung zu übernehmen.

Die 1969 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die unter einem Lipödem der Beine leidet, hatte bereits im Jahr 2011 vor dem Sozialgericht Oldenburg die Durchführung einer Liposuk­ti­o­ns­be­handlung erstritten und diese 2013 in Anspruch genommen. Im September 2013 beantragte die Klägerin bei der Krankenkasse erneut die Durchführung einer Liposuk­ti­o­ns­be­handlung, weil sie in den bislang nicht behandelten Arealen weiterhin erhebliche Schmerzen habe. Dieses lehnte die Krankenkasse ab und vertrat die Auffassung, dass für eine weitere Liposuk­ti­o­ns­be­handlung keine medizinische Notwendigkeit bestehe. Außerdem bestehe nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts keine Leistungs­pflicht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung für eine solche Behandlung.

Gutachten belegt medizinische Erfor­der­lichkeit der Behandlung

Das Sozialgericht Oldenburg verurteilte die Beklagte, der Klägerin stationäre Liposuk­ti­o­ns­be­hand­lungen an den bisher nicht behandelten Arealen der Beine zu gewähren. Nach dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten sei die Durchführung dieser Behandlungen medizinisch erforderlich, weil andere Thera­pie­maß­nahmen nicht möglich seien und eine ambulante Behandlung nicht in Betracht komme.

Gemeinsamer Bundesausschuss hat bereits Beratungs­ver­fahren zur Erprobung des Nutzens der Behand­lungs­methode "Liposuktion" eingeleitet

Die Krankenkasse könne die Durchführung einer stationären Liposuk­ti­o­ns­be­handlung auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass es sich um eine neue Untersuchungs- und Behand­lungs­methode handele, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine positive Empfehlung im Sinne des § 137 c Abs. 1 des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch abgegeben habe. Denn mittlerweile habe der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, ein sogenanntes Beratungs­ver­fahren nach § 137 e SGB V einzuleiten und eine Richtlinie zur Erprobung des Nutzens der Behand­lungs­methode "Liposuktion" zu erlassen. Solange dieses Verfahren laufe, sei davon auszugehen, dass die Liposuk­ti­o­ns­be­handlung das Potenzial einer erforderlichen Behand­lung­s­al­ter­native biete, sodass sie im Rahmen einer stationären Kranken­h­aus­be­handlung vom Träger der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu erstatten sei.

Quelle: Sozialgericht Oldenburg/ra-online

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