21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil02.03.2018

Krankenkasse muss Kosten für Liposuktions­behandlung nicht übernehmenLiposuktion fehlt es an einwandfrei geführten Studien zur Wirksamkeit und Empfehlung der Behand­lungs­methode

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine Liposuktions­behandlung zu übernehmen.

Die 1978 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Streitfalls leidet unter einer krankhaften Fettver­tei­lungs­störung (sogenanntes Lipödem). Trotz Empfehlung der behandelnden Ärzte lehnte die beklagte Krankenkasse die Kostenübernahme für eine chirurgische Therapie der Erkrankung mittels Fettabsaugung (Liposuktion) ab. Sie verwies auf physikalische Maßnahmen in Form von Lymphdrainage und regelmäßiger Kompres­si­ons­be­strumpfung.

Zuverlässige, wissen­schaftlich nachprüfbare Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit von Liposuktionen derzeit noch nicht möglich

Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung. Der Versicherte kann eine Liposuk­ti­o­ns­be­handlung weder als stationäre noch als ambulante Therapie erhalten. Zur Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion können gegenwärtig noch keine zuverlässigen, wissen­schaftlich nachprüfbaren Aussagen gemacht werden. Insbesondere fehlen einwandfrei geführte Studien über die Zahl der behandelten Frauen und die Wirksamkeit der Methode. Der für neue Untersuchungs- und Behand­lungs­me­thoden zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat (noch) keine positive oder negative Empfehlung zu der Behandlungsmethode abgegeben.

Lipödem stellt keine lebens­be­drohliche, regelmäßig tödliche Erkrankung dar

Ebenso wenig existiert ein umfassender und von den Quali­täts­kri­terien im ambulanten Bereich unabhängiger Leistungs­an­spruch im stationären Bereich. Der Anspruch auf Kranken­h­aus­be­handlung erfordert auch dann, wenn der GBA nicht über die Zulässigkeit der Behand­lungs­methode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse genügt. Dies ist derzeit angesichts des "Gutachtens zur Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozial­me­di­zi­nischen Expertengruppe des MDK vom 6. Oktober 2011, das im Rahmen einer Recherche und Evidenz­be­wertung am 15. April 2014 aktualisiert wurde, nicht der Fall. Die Liposuktion zur Therapie des Lipödems ist noch Gegenstand wissen­schaft­licher Diskussionen. Es sind weitere randomisierte kontrollierte Studien erforderlich, um die Liposuktion als eine den Kriterien der evidenz­ba­sierten Medizin entsprechende Behand­lungs­methode qualifizieren zu können. Das Lipödem stellt im Übrigen auch keine lebens­be­drohliche, regelmäßig tödliche Erkrankung oder wertungsmäßig vergleichbar schwere Erkrankung dar, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht. Ansprüche aus einem Systemversagen können daher nicht angenommen werden. Sozialgericht Detmold, Urteil vom 02.03.2017, S 3 KR 604/15, nicht rechtskräftig

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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