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- Aufwendungen für Liposuktion können nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werdenFinanzgericht Baden-Württemberg, Urteil27.09.2017, 7 K 1940/17
- Versicherter hat bei Lipödem keinen Anspruch auf Kostenübernahme für FettabsaugungLandessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil05.02.2015, L 5 KR 228/13
Sozialgericht Detmold Urteil02.03.2018
Krankenkasse muss Kosten für Liposuktionsbehandlung nicht übernehmenLiposuktion fehlt es an einwandfrei geführten Studien zur Wirksamkeit und Empfehlung der Behandlungsmethode
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine Liposuktionsbehandlung zu übernehmen.
Die 1978 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Streitfalls leidet unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung (sogenanntes Lipödem). Trotz Empfehlung der behandelnden Ärzte lehnte die beklagte Krankenkasse die Kostenübernahme für eine chirurgische Therapie der Erkrankung mittels Fettabsaugung (Liposuktion) ab. Sie verwies auf physikalische Maßnahmen in Form von Lymphdrainage und regelmäßiger Kompressionsbestrumpfung.
Zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit von Liposuktionen derzeit noch nicht möglich
Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung. Der Versicherte kann eine Liposuktionsbehandlung weder als stationäre noch als ambulante Therapie erhalten. Zur Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion können gegenwärtig noch keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen gemacht werden. Insbesondere fehlen einwandfrei geführte Studien über die Zahl der behandelten Frauen und die Wirksamkeit der Methode. Der für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat (noch) keine positive oder negative Empfehlung zu der Behandlungsmethode abgegeben.
Lipödem stellt keine lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche Erkrankung dar
Ebenso wenig existiert ein umfassender und von den Qualitätskriterien im ambulanten Bereich unabhängiger Leistungsanspruch im stationären Bereich. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung erfordert auch dann, wenn der GBA nicht über die Zulässigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse genügt. Dies ist derzeit angesichts des "Gutachtens zur Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe des MDK vom 6. Oktober 2011, das im Rahmen einer Recherche und Evidenzbewertung am 15. April 2014 aktualisiert wurde, nicht der Fall. Die Liposuktion zur Therapie des Lipödems ist noch Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Es sind weitere randomisierte kontrollierte Studien erforderlich, um die Liposuktion als eine den Kriterien der evidenzbasierten Medizin entsprechende Behandlungsmethode qualifizieren zu können. Das Lipödem stellt im Übrigen auch keine lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche Erkrankung oder wertungsmäßig vergleichbar schwere Erkrankung dar, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht. Ansprüche aus einem Systemversagen können daher nicht angenommen werden. Sozialgericht Detmold, Urteil vom 02.03.2017, S 3 KR 604/15, nicht rechtskräftig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2018
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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