18.10.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil27.09.2017

Aufwendungen für Liposuktion können nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen anerkannt werdenLiposuktion bei Lipödem keine anerkannte Standa­rd­therapie

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion steuerlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen in Höhe von 11.520 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, dass die Operation aus medizinischer Sicht notwendig sei. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berück­sich­tigung der Aufwendungen als Krank­heits­kosten ab. Das Finanzgericht hatte im ersten Rechtszug die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Revision wies der Bundesfinanzhof die Klage an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurück. Das Finanzgericht habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissen­schaftlich anerkannte Behand­lungs­methode des diagnos­ti­zierten Lipödems sei.

Für Abziehbarkeit der Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen müssen Aufwendungen zwangsläufig entstanden sein

Das Finanzgericht wies die Klage nun ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außer­ge­wöhnliche Belastungen nur abziehbar seien, sofern diese zwangsläufig entstanden seien. Die Zwangs­läu­figkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall sei in bestimmten Fällen "formalisiert nachzuweisen". Erforderlich sei ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung. Dies gelte "auch im Streitjahr bei krank­heits­be­dingten Aufwendungen für wissen­schaftlich nicht anerkannte Behand­lungs­me­thoden".

Behand­lungs­methode wird aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen

Die Klägerin habe weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung vorgelegt noch sei die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissen­schaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Das Finanzgericht stützte sich zum einen "auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozial­me­di­zi­nischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzen­ver­bandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15. Januar 2015." Danach sei die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standa­rd­therapie. Die unkon­ven­ti­onelle Behand­lungs­methode "reduziere das Fettgewebe; es sei aber wissen­schaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödem­be­schwerden einhergehe." Schul­me­di­zi­nische Behand­lungs­mög­lich­keiten seien zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Kranken­gym­nastik. Zum anderen habe das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei "als Behand­lungs­methode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt" und werde "aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen".

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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