21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.02.2015

Versicherter hat bei Lipödem keinen Anspruch auf Kostenübernahme für FettabsaugungGesicherte medizinische Erkenntnisse über Qualität und Wirksamkeit einer Liposuktion zur Behandlung von Lip- und Lymphödemen nicht gegeben

Versicherte der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, die an einem Lip- oder Lymphödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung (Liposuktion). Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz in einem Grundsatzurteil.

Für die ambulante Behandlung steht dies schon länger fest, weil es sich bei der Liposuktion um eine neue Behand­lungs­methode handelt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Empfehlung abgegeben hat. Gleiches gilt nach der Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts auch, wenn die Liposuktion stationär im Krankenhaus durchgeführt werden soll. Auch bei stationärer Behandlung bestehe ein Leistungs­an­spruch der Versicherten nur, wenn die Behandlung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Das sei bei der Liposuk­ti­o­ns­be­handlung nicht der Fall. Derzeit gebe es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Qualität und Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung von Lip- und Lymphödemen. Das ergebe sich insbesondere aus einem Grund­satz­gut­achten des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MDK) aus dem Jahr 2011 und sei jüngst in einem Aktua­li­sie­rungs­gut­achten des MDK vom Januar 2015 bestätigt worden. Hiernach ist die Liposuktion zur Therapie von Lip- und Lymphödemen derzeit noch in der wissen­schaft­lichen Diskussion. Es stehe nicht fest, dass die Behand­lungs­methode den Kriterien der evidenz­ba­sierten Medizin entspreche. Hierzu seien weitere randomisierte Studien erforderlich. Aus dem jüngsten Aktua­li­sie­rungs­gut­achten des MDK vom Januar 2015 ergebe sich, dass es auch derzeit an aussa­ge­kräftigen Studien fehle. Die vorhandenen Studien wiesen erhebliche methodische und inhaltliche Mängel auf und berichteten unzureichend über Langzei­t­er­gebnisse und Nebenwirkungen der Therapie. Aus den Empfehlungen in einschlägigen Leitlinien ergebe sich nichts anderes.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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