21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Stuttgart Urteil16.05.2012

Nicht ordnungsgemäß abgegoltene Überstunden berechtigen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zur Arbeits­ver­wei­gerung12-wöchige Sperrzeit bei selbst herbeigeführter Arbeits­lo­sigkeit gerechtfertigt

Wenn Überstunden nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, berechtigt dies den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Das Zurück­be­hal­tungsrecht muss konkret gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wird das Zurück­be­hal­tungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt, kann ein wichtiger Grund für die Arbeits­ver­wei­gerung oder das unentschuldigte Fehlen nicht eingreifen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Gegenstand der Klage war die Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeits­lo­sengeld wegen einer zwölfwöchigen Sperrzeit ruhe, weil der Kläger die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit nicht geleistet und deshalb seine Beschäftigung verloren habe.

Im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflichten ohne Grund verletzt

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht Stuttgart aus, dass der Kläger seine im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflicht, im Bedarfsfalle auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit zu leisten, ohne Grund verletzt habe. Er habe seine Arbeits­lo­sigkeit schuldhaft herbeigeführt, da er vor der Kündigung in insgesamt vier Abmahnungen auf die bei wiederholten Vertrags­ver­stößen drohende Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses hingewiesen worden sei. Der Kläger könne sich dabei nicht auf einen wichtigen Grund berufen.

Vorliegen eines wichtigen Grundes richtet sich nach den objektiven Umständen

Da eine Sperrzeit dem Schutz der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft vor Risikofällen diene, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten habe, sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen, sondern nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Die vom Kläger behauptete fehlende Bezahlung der Überstunden durch den Arbeitgeber könne einen wichtigen Grund darstellen, wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreiche oder der Verzug mit den Lohnzahlungen sich über einen erheblichen Zeitraum erstrecke und der Arbeitnehmer diese Vertrags­ver­letzung abgemahnt habe.

Kläger kann kein Zurück­be­hal­tungsrecht mehr geltend machen

Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, weil er dem Arbeitgeber vor der Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts (d. h. der Nichtleistung der angeordneten Überstunden) nicht klar und eindeutig mitgeteilt habe, dass er dieses Recht aufgrund einer bestimmten schuldhaften Nichterfüllung einer konkreten Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeits­ver­hältnis ausüben werde. Der pauschale Hinweis des Klägers, er habe Überstunden geleistet und diese nicht ordnungsgemäß bezahlt bekommen, reiche hierfür nicht aus.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13971

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI