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Sozialgericht Stuttgart Urteil16.05.2012
Nicht ordnungsgemäß abgegoltene Überstunden berechtigen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zur Arbeitsverweigerung12-wöchige Sperrzeit bei selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit gerechtfertigt
Wenn Überstunden nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, berechtigt dies den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Das Zurückbehaltungsrecht muss konkret gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wird das Zurückbehaltungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt, kann ein wichtiger Grund für die Arbeitsverweigerung oder das unentschuldigte Fehlen nicht eingreifen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Gegenstand der Klage war die Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen einer zwölfwöchigen Sperrzeit ruhe, weil der Kläger die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit nicht geleistet und deshalb seine Beschäftigung verloren habe.
Im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflichten ohne Grund verletzt
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht Stuttgart aus, dass der Kläger seine im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflicht, im Bedarfsfalle auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit zu leisten, ohne Grund verletzt habe. Er habe seine Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt, da er vor der Kündigung in insgesamt vier Abmahnungen auf die bei wiederholten Vertragsverstößen drohende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden sei. Der Kläger könne sich dabei nicht auf einen wichtigen Grund berufen.
Vorliegen eines wichtigen Grundes richtet sich nach den objektiven Umständen
Da eine Sperrzeit dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen diene, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten habe, sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen, sondern nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Die vom Kläger behauptete fehlende Bezahlung der Überstunden durch den Arbeitgeber könne einen wichtigen Grund darstellen, wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreiche oder der Verzug mit den Lohnzahlungen sich über einen erheblichen Zeitraum erstrecke und der Arbeitnehmer diese Vertragsverletzung abgemahnt habe.
Kläger kann kein Zurückbehaltungsrecht mehr geltend machen
Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, weil er dem Arbeitgeber vor der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (d. h. der Nichtleistung der angeordneten Überstunden) nicht klar und eindeutig mitgeteilt habe, dass er dieses Recht aufgrund einer bestimmten schuldhaften Nichterfüllung einer konkreten Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausüben werde. Der pauschale Hinweis des Klägers, er habe Überstunden geleistet und diese nicht ordnungsgemäß bezahlt bekommen, reiche hierfür nicht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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