Dokument-Nr. 721
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil26.06.2001
Fristlose Kündigung bei Verweigerung von Überstunden?
Ein Arbeitnehmer schuldet im Allgemeinen nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der Kläger war seit Anfang Juni 2000 bei der Beklagten, einem kunststoffverarbeitenden Betrieb, als Monteur beschäftigt. Seine vertragliche Arbeitszeit war freitags von 7.00 - 12.15 Uhr festgelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielt der Kläger am Freitag, dem 30.06.2001, einen Auftragszettel bzgl. der Reparatur einer Balkontür zwischen 13.00 - 16.00 Uhr. Die Kundin wollte noch am gleichen Tage in Urlaub fahren. Der Kläger machte pünktlich um 12.15 Uhr Feierabend und weigerte sich, den Auftrag noch auszuführen. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit Urteil vom 14.12.2000 wies das Arbeitsgericht die Klage zurück. Auf die Berufung des Klägers entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig, indessen in eine ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit umzudeuten sei.
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass die Weigerung eines Arbeitnehmers, zulässig angeordnete Überstunden zu leisten, grundsätzlich nach vorheriger Abmahnung jedenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Im Allgemeinen schulde ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet sei, Mehrarbeit durchzuführen, hänge davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert würden. Wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befinde , müsse der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht Überstunden leisten. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfüge, die dringend benötigt würden. Eine derartige Notlage hätte hier nicht vorgelegen, was schon daran deutlich werde, dass der Reparaturauftrag letztlich von einem anderen Monteur ausgeführt worden sei. Da die Beklagte durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung deutlich gemacht habe, dass sie dass Arbeitsverhältnis auf jeden Fall habe lösen wollen, sei die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit umzudeuten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/01 des LAG Schleswig-Holstein vom 18.09.2001
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