03.12.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.05.2007

Fristlose Kündigung wegen verweigerter ÜberstundenAblehnung von Überstunden stellt Arbeits­ver­wei­gerung dar

Wer Überstunden verweigert, kann unter Umständen fristlos entlassen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitnehmer per Arbeitsvertrag verpflichtet hat, Überstunden zu leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Im Fall hatte sich ein Arbeitnehmer geweigert, aus betrieblichen Gründen Überstunden zu leisten. In seinem Arbeitsvertrag stand folgende Regelung: "… Sofern aus betrieblichen Gründen Überstunden notwendig sind, kann der Arbeitgeber Mehra­r­beits­s­tunden von bis zu vier Schichten im Monat anordnen. …"

Die Anweisung, Überstunden zu leisten soll er mit den Worten: "Chef, Arsch lecken, ich hab keine Zeit", abgelehnt haben. Das Unternehmen hat daraufhin das Arbeits­ver­hältnis fristlos gekündigt ohne eine vorherige Abmahnung auszusprechen.

Zu Recht, entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 -) könnten grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeits­ver­hältnis darstellen und eine außer­or­dentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer habe einen Mitge­schäfts­führer der Beklagten schwer beleidigt. Diese Beleidigung erhalte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger arbeits­ver­traglich verpflichtet hatte, aus betrieblichen Gründen Überstunden zu leisten, besonderes Gewicht. Insofern liege rechtlich auch eine angekündigte Arbeits­ver­wei­gerung vor; dieser Aspekt spreche zusätzlich gegen die Notwendigkeit einer Abmahnung.

Quelle: ra-online

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