Im Fall hatte sich ein Arbeitnehmer geweigert, aus betrieblichen Gründen Überstunden zu leisten. In seinem Arbeitsvertrag stand folgende Regelung: "… Sofern aus betrieblichen Gründen Überstunden notwendig sind, kann der Arbeitgeber Mehrarbeitsstunden von bis zu vier Schichten im Monat anordnen. …"
Die Anweisung, Überstunden zu leisten soll er mit den Worten: "Chef, Arsch lecken, ich hab keine Zeit", abgelehnt haben. Das Unternehmen hat daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt ohne eine vorherige Abmahnung auszusprechen.
Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 -) könnten grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.
Der Arbeitnehmer habe einen Mitgeschäftsführer der Beklagten schwer beleidigt. Diese Beleidigung erhalte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet hatte, aus betrieblichen Gründen Überstunden zu leisten, besonderes Gewicht. Insofern liege rechtlich auch eine angekündigte Arbeitsverweigerung vor; dieser Aspekt spreche zusätzlich gegen die Notwendigkeit einer Abmahnung.