18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil30.06.2004

Beleidigung von Vorgesetzten auf der Weihnachtsfeier kann zur Kündigung führenLAG Hamm zur außer­or­dent­lichen Kündigung wegen grober Beleidigung von Vorgesetzten auf einer Betriebsfeier

Ein Arbeitnehmer, der mit dem Ziel "jetzt werde es Krieg geben" auf eine Betriebsfeier geht und dort in angeheitertem Zustand seinen Vorgesetzten als "Wichser" und "Arschloch" bezeichnet sowie ihm den ausgestreckten Mittelfinger zeigt, kann von diesem außerordentlich gekündigt werden. Das hat das Landes­arbeits­gericht (LAG) Hamm entschieden.

Die Parteien stritten vor dem LAG Hamm über die Wirksamkeit einer außer­or­dent­lichen Kündigung. Der klagende Arbeitnehmer war sei 23 Jahren als Schweißer beim verklagten Arbeitgeber beschäftigt.

Abfällige Äußerungen des Arbeitnehmers über seinen Vorgesetzten

Am 20.12.2002 feierte die Abteilung "Gitterroste" des Arbeitgebers ihre Weihnachtsfeier. Der Kläger beschimpfte am Abend einen Vorgesetzen mit den Worten "Wichser", "Arschloch" und "arme Sau". Der Vorgesetzte "könne nicht ficken und nicht saufen". Weiter zeigte er auch den ausgestreckten Mittelfinger. Wegen dieser Ausschweifungen kündigte der Arbeitgeber am 27.12.2002 das Arbeitsverhältnis fristlos.

Außer­or­dentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt

Das Gericht wies die Kündi­gungs­schutzklage des Arbeitnehmers ab. Die außer­or­dentliche Kündigung sei aus wichtigem Grund zulässig. Der Arbeitnehmer habe den Arbeitgeber bzw. seinen Vertreter oder Repräsentanten grob beleidigt. Es handele sich um erhebliche Ehrverletzungen, die auch nicht durch das Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung gedeckt seien, denn Beleidigungen und Schmähungen würden nicht durch dieses Grundrecht geschützt.

Arbeitnehmer kündigte vorab "Krieg" an

Zwei Tage vor der Weihnachtsfeier habe er zu einem Kollegen gesagt: "Jetzt gebe es Krieg" und nochmals zu Beginn der Weihnachtsfeier mitgeteilt, dass er an diesem Abend Krieg machen werde.

Kein schuldloses Handeln des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer habe auch nicht schuldlos gehandelt. Einen von ihm vorgetragenen "Blackout" habe keiner der Kollegen bezeugen können. Er habe nicht volltrunken gewirkt, gelallt oder andere Ausfa­l­l­er­schei­nungen gezeigt.

Quelle: ra-online

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