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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil08.04.2010

Beleidigung eines Kunden­vertreters als "Arschloch" rechtfertigt nicht immer fristlose KündigungAuch bei erheblichem Verstoß gegen Pflichten aus Arbeits­ver­hältnis ist Abmahnung mitunter ausreichend

Bezeichnet ein Kraftfahrer einen Kundenvertreter mehrfach als "Arschloch", rechtfertigt das nicht immer eine fristlose Kündigung. Die notwenige Einzel­fa­ll­prüfung und Inter­es­se­n­ab­wägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit war der der Kläger seit mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztendlich dem Liegen­schafts­ver­walter, nach der Bemerkung "Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?" in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort: "Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch" ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kläger sein Gegenüber noch mehrfach als "Arschloch" bezeichnet hatte. Der Kläger hatte ihn für einen "Wichtigtuer" gehalten. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeits­ver­hältnis fristlos.

Beleidigung kein ausreichender Kündigungsgrund

Das Landes­a­r­beits­gericht sah ebenso wie bereit das Arbeitsgericht Neumünster keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Danach stellt das grob beleidigende Verhalten des Klägers zwar grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeits­ver­hältnis dar. Auch wenn es die Geschäfts­be­zie­hungen des Arbeitgebers gefährde, müsse hier zugunsten des Klägers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte. Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeit­neh­mer­ver­haltens auszuschließen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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