23.11.2024
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Dokument-Nr. 18756

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Sozialgericht Stuttgart Urteil27.02.2014

Zur Berechnung der Höhe des Arbeits­lo­sen­geldes bei Wegfall der Schwer­behinderten­eigenschaft während der Alternsteilzeit und dadurch fehlenden nahtlosen Übergang in AltersrenteNicht möglicher nahtloser Übergang von Altersteilzeit in Rente ist kein Störfall im Sinne des Alters­teil­zeit­gesetzes

Ein Wegfall der Schwer­behinderten­eigenschaft, der dazu führt, dass sich an eine Altersteilzeit die Altersrente nicht nahtlos anschließt, ist kein Störfall im Sinne des § 10 Alters­teil­zeit­gesetz. In der Folge bemisst sich die Höhe des Arbeits­lo­sen­geldes nach der Vergütung, die während der Altersteilzeit erzielt wurde und nicht nach dem Arbeitsentgelt aus der Zeit vor der Altersteilzeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Alters­teil­zeit­vertrag. Zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses war sie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert, später entfiel ihre Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft wegen des Ablaufs einer Heilungs­be­währung. Ein Angebot des Arbeitgebers auf Rückabwicklung des Alters­teil­zeit­ver­trages nahm die Klägerin nicht an. Stattdessen bezog sie nach planmäßigem Ablauf des Alters­teil­zeit­ver­trages Arbeitslosengeld, dessen Höhe die Beklagte auf der Grundlage des Entgelts während der Altersteilzeit berechnete.

Klägerin war sich über Heilungs­be­währung bewusst

Die Klage mit dem Ziel eines höheren Arbeits­lo­sen­geldan­spruchs wies das Sozialgericht Stuttgart ab. Für die Arbeits­lo­sen­geld­be­messung sei nicht das Bemes­sungs­entgelt zugrunde zu legen, das sich ergeben hätte, wenn die Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert worden wäre. Die Konstellation, dass nach der Altersteilzeit kein nahtloser Übergang in die Rente möglich sei, sei kein Störfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Alters­teil­zeit­gesetz (AltTZG), da er sich nicht auf die Altersteilzeit auswirke. Eine analoge Anwendung auf den Fall, dass der Übergang von der Altersteilzeit in die Rente "gestört" sei, scheide bereits aufgrund der fehlenden vergleichbaren Interessenlage aus. Sinn und Zweck der Regelung aus dem AltTZG sei der soziale Schutz der Arbeitnehmer vor unvor­her­ge­sehenen, nicht beeinflussbaren Ereignissen, die aus der Arbeit­ge­ber­sphäre stammten und die Alters­teil­zeit­ver­ein­barung störten. Der Umstand, der der Klägerin einen nahtlosen Übergang in die Altersrente vereitelt habe, sei der Wegfall der Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft. Diese, in der Person der Klägerin liegende Ursache, sei für die Klägerin auch nicht unvorhersehbar gewesen. Die Klägerin habe von der Heilungs­be­währung gewusst, die Grundlage der Festsetzung ihres GdB gewesen sei.

Lücke vor Altersrente hätte durch Rückabwicklung des Alters­teil­zeit­ver­trages vermieden werden können

Auch hätte die Klägerin die Lücke vor der Altersrente durch Rückabwicklung des Alters­teil­zeit­ver­trages beeinflussen und vermeiden können. Eine vergleichbare Interessenlage mit einem unvor­her­sehbaren und unbeein­flussbaren Störfall während der Altersteilzeit liege damit nicht vor.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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