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Sozialgericht Stuttgart Urteil27.02.2014
Zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes bei Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft während der Alternsteilzeit und dadurch fehlenden nahtlosen Übergang in AltersrenteNicht möglicher nahtloser Übergang von Altersteilzeit in Rente ist kein Störfall im Sinne des Altersteilzeitgesetzes
Ein Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft, der dazu führt, dass sich an eine Altersteilzeit die Altersrente nicht nahtlos anschließt, ist kein Störfall im Sinne des § 10 Altersteilzeitgesetz. In der Folge bemisst sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Vergütung, die während der Altersteilzeit erzielt wurde und nicht nach dem Arbeitsentgelt aus der Zeit vor der Altersteilzeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war sie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert, später entfiel ihre Schwerbehinderteneigenschaft wegen des Ablaufs einer Heilungsbewährung. Ein Angebot des Arbeitgebers auf Rückabwicklung des Altersteilzeitvertrages nahm die Klägerin nicht an. Stattdessen bezog sie nach planmäßigem Ablauf des Altersteilzeitvertrages Arbeitslosengeld, dessen Höhe die Beklagte auf der Grundlage des Entgelts während der Altersteilzeit berechnete.
Klägerin war sich über Heilungsbewährung bewusst
Die Klage mit dem Ziel eines höheren Arbeitslosengeldanspruchs wies das Sozialgericht Stuttgart ab. Für die Arbeitslosengeldbemessung sei nicht das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, das sich ergeben hätte, wenn die Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert worden wäre. Die Konstellation, dass nach der Altersteilzeit kein nahtloser Übergang in die Rente möglich sei, sei kein Störfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG), da er sich nicht auf die Altersteilzeit auswirke. Eine analoge Anwendung auf den Fall, dass der Übergang von der Altersteilzeit in die Rente "gestört" sei, scheide bereits aufgrund der fehlenden vergleichbaren Interessenlage aus. Sinn und Zweck der Regelung aus dem AltTZG sei der soziale Schutz der Arbeitnehmer vor unvorhergesehenen, nicht beeinflussbaren Ereignissen, die aus der Arbeitgebersphäre stammten und die Altersteilzeitvereinbarung störten. Der Umstand, der der Klägerin einen nahtlosen Übergang in die Altersrente vereitelt habe, sei der Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft. Diese, in der Person der Klägerin liegende Ursache, sei für die Klägerin auch nicht unvorhersehbar gewesen. Die Klägerin habe von der Heilungsbewährung gewusst, die Grundlage der Festsetzung ihres GdB gewesen sei.
Lücke vor Altersrente hätte durch Rückabwicklung des Altersteilzeitvertrages vermieden werden können
Auch hätte die Klägerin die Lücke vor der Altersrente durch Rückabwicklung des Altersteilzeitvertrages beeinflussen und vermeiden können. Eine vergleichbare Interessenlage mit einem unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Störfall während der Altersteilzeit liege damit nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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