23.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil21.07.2009

Bundes­so­zi­al­gericht: Sperrzeit für Arbeits­lo­sengeld nach Altersteilzeit möglichAbsehen von einer Sperrzeit nur bei wichtigem Grund

Bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben und sich nach dieser Freistel­lungsphase der Altersteilzeit arbeitslos melden, kann die Bundesagentur für Arbeit eine dreimonatige Sperrfrist verhängen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der 1942 geborene Kläger stand bis 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeits­ver­hältnis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeits­ver­hältnis ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeits­ver­hältnis, beginnend mit dem 1. April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2003 und einer daran anschließenden Freistel­lungsphase umgewandelt worden war. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Klage abgewiesen.

Bundes­so­zi­al­gericht weist Entscheidung zur Klärung der Gründe zurück an das Landes­so­zi­al­gericht

Mit seiner Entscheidung hat das Bundes­so­zi­al­gericht das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Zwar ist das Landes­so­zi­al­gericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Alters­teil­zeit­ver­ein­barung das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nicht bereits zum Beginn der Freistel­lungsphase, sondern erst nach Ende der Freistel­lungsphase gelöst hat; auch in der Freistel­lungsphase bestehen nämlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit im Sinne eines (leistungs­recht­lichen) Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses verneinen lassen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Alters­teil­zeit­ge­setzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin könnte auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betrie­bs­be­dingten Kündigung zuvorkam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des BSG vom 21.07.2009

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