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- Verdacht des Diebstahls eines Brötchens rechtfertigt nicht die Kündigung eines langjährig beschäftigten MitarbeitersLandesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil11.05.2005, 12 (11) Sa 115/05
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil20.05.2014
Kündigung eines Arbeitnehmers während der Freistellungsphase der Altersteilzeit möglichBegehung einer Straftat rechtfertigt fristlose Kündigung
Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Arbeitsnehmer beantragte für sich vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit verschiedene nautische Befähigungszeugnisse, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Vorherige Abmahnung wegen Schwere der Pflichtverletzung nicht erforderlich
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer hat durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handelt sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war.
Arbeitgeber muss unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers auch während der Freistellungsphase nicht hinnehmen
Die Kündigung ist trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Kläger hat seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistellungsphase. Auch während dieser besteht das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber muss unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das war auch dem Kläger bewusst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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