21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil20.05.2014

Kündigung eines Arbeitnehmers während der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit möglichBegehung einer Straftat rechtfertigt fristlose Kündigung

Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch während der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Arbeitsnehmer beantragte für sich vor und während der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit verschiedene nautische Befähi­gungs­zeugnisse, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verant­wort­licher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits­ver­hältnis fristlos.

Vorherige Abmahnung wegen Schwere der Pflicht­ver­letzung nicht erforderlich

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Kündi­gungs­schutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer hat durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handelt sich um derartig schwere Pflicht­ver­let­zungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war.

Arbeitgeber muss unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers auch während der Freistel­lungsphase nicht hinnehmen

Die Kündigung ist trotz der alters­teil­zeit­be­dingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Kläger hat seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistel­lungsphase. Auch während dieser besteht das Arbeits­ver­hältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber muss unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das war auch dem Kläger bewusst.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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