21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid29.06.2018

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Sturz auf Perso­nal­toiletteVerrichtung der Notdurft ist grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen

Bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft besteht für den Aufenthalt im Bereich der Toilettenanlage, wozu schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden, grundsätzlich kein gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Im entschiedenen Fall rutschte die Klägerin beim Aufsuchen der Perso­nal­toi­letten auf frisch gereinigtem, noch nassem Boden aus, wobei sie sich diverse Prellungen und eine Halswir­bel­säulen-Distorsion zuzog. Dabei befand sie sich im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Raum, in dem sich die WC-Kabinen befinden.

Unversicherter Bereich umfasst gesamten Aufenthalt in der Toilettenanlage

Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt hat. Die Verrichtung der Notdurft ist nach der ständigen höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen, wohingegen Unfälle auf Wegen zur Verrichtung der Notdurft im Betrieb als Arbeitsunfälle anzuerkennen sind. Der unversicherte Bereich umfasst dabei nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern den gesamten Aufenthalt in der Toilettenanlage.

Nasser Boden im Toilet­ten­bereich stellt keine besondere oder ungewöhnliche Gefahrenquelle dar

Nach Auffassung des Gerichts führte auch der nasse Boden im Bereich der Toilettenräume nicht zu einer ausnahmsweisen Bejahung des Versi­che­rungs­schutzes, weil es sich dabei nicht um eine besondere Gefahrenquelle im Sinne einer besonders gefah­ren­trächtigen Betrie­b­s­ein­richtung gehandelt habe. Vielmehr sei in Toilettenräumen regelmäßig mit nassem Boden zu rechnen. Die Klägerin im vorliegenden Fall habe diese Gefahr zudem auch erkannt.

Keine gesonderte Beurteilung aufgrund Dienst­un­fa­ll­schutz von Beamten

Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen eine der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zum Dienst­un­fa­ll­schutz von Beamten entsprechende Beurteilung angezeigt sei, da sich der Dienst­un­fa­ll­schutz von Beamten nach anderen gesetzlichen Regelungen und Kriterien als der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung richte.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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