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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid29.06.2018
Kein Unfallversicherungsschutz bei Sturz auf PersonaltoiletteVerrichtung der Notdurft ist grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen
Bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft besteht für den Aufenthalt im Bereich der Toilettenanlage, wozu schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden, grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Im entschiedenen Fall rutschte die Klägerin beim Aufsuchen der Personaltoiletten auf frisch gereinigtem, noch nassem Boden aus, wobei sie sich diverse Prellungen und eine Halswirbelsäulen-Distorsion zuzog. Dabei befand sie sich im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Raum, in dem sich die WC-Kabinen befinden.
Unversicherter Bereich umfasst gesamten Aufenthalt in der Toilettenanlage
Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt hat. Die Verrichtung der Notdurft ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen, wohingegen Unfälle auf Wegen zur Verrichtung der Notdurft im Betrieb als Arbeitsunfälle anzuerkennen sind. Der unversicherte Bereich umfasst dabei nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern den gesamten Aufenthalt in der Toilettenanlage.
Nasser Boden im Toilettenbereich stellt keine besondere oder ungewöhnliche Gefahrenquelle dar
Nach Auffassung des Gerichts führte auch der nasse Boden im Bereich der Toilettenräume nicht zu einer ausnahmsweisen Bejahung des Versicherungsschutzes, weil es sich dabei nicht um eine besondere Gefahrenquelle im Sinne einer besonders gefahrenträchtigen Betriebseinrichtung gehandelt habe. Vielmehr sei in Toilettenräumen regelmäßig mit nassem Boden zu rechnen. Die Klägerin im vorliegenden Fall habe diese Gefahr zudem auch erkannt.
Keine gesonderte Beurteilung aufgrund Dienstunfallschutz von Beamten
Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstunfallschutz von Beamten entsprechende Beurteilung angezeigt sei, da sich der Dienstunfallschutz von Beamten nach anderen gesetzlichen Regelungen und Kriterien als der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung richte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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