Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.05.2016
Dienstunfall kann sich auch auf der Toilette ereignenSozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf das Beamtenrecht übertragbar
Wenn sich ein Unfall eines Beamten in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignet, dann kann dies auch als Dienstunfall bewertet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr entschieden.
Im vorliegenden Fall stieß die Klägerin, eine Stadtamtfrau im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes.
Dienstherr lehnt Anerkennungsantrag ab
Die Klägerin erlitt eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste. Den Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung bayrischer Verwaltungsgerichte mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen.
VG: Toiletten gehören zum beherrschbaren räumlichen Risikobereich des Dienstherrn
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall setze einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies sei hier der Fall. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall - wie auch hier - während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Soweit sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum - anders als den Weg zur Toilette selbst - als sog. "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online