Die Klägerin begleitete im September 2003 die 8. Klasse einer im Kreis Ludwigsburg gelegenen Realschule in ein Schullandheim nach Tirol. Am dritten Tag des Schullandheimaufenthalts glitt sie beim morgendlichen Duschen in der als Dusche dienenden Badewanne aus, als sie nach dem Shampoo greifen wollte, und verletzte sich an der Schulter. Ihren Antrag, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte das Oberschulamt Stuttgart mit der Begründung ab, das morgendliche Duschen sei nicht der Dienstsphäre zuzuordnen. Sowohl der Widerspruch der Lehrerin als auch ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart blieben erfolglos. Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung gab der 4. Senat der Klage nunmehr statt.
Die Dienstaufgaben einer Lehrerin erschöpften sich nicht darin, während der Unterrichtsstunden in den dafür vorgesehenen Räumen Unterricht zu geben, so der Senat in den Entscheidungsgründen. Auch während einer Klassenfahrt nehme eine Lehrerin eine dienstliche Aufgabe wahr, bei der sie – in dem Maße wie sonst die Eltern – verpflichtet sei, Tag und Nacht Aufsicht zu führen. Sie sei insoweit während eines Schullandheimaufenthalts grundsätzlich 24 Stunden im Dienst.
Auch das Duschen am Morgen sei – wie der Gang zur Toilette während des Dienstes – maßgebend durch die dienstliche Sphäre geprägt, entschied der Senat. Denn die Lehrerin habe nicht – wie in privater Umgebung – in aller Ruhe duschen können, sondern sich auch beim Duschen bereithalten müssen, um jederzeit durch rasches Eingreifen ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.2007