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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil28.09.2007

Verletzung einer Lehrerin beim Duschen auf Klassenfahrt ist ein Dienstunfall

Der Unfall einer Lehrerin beim morgendlichen Duschen während eines Schul­land­heim­auf­enthalts ist als Dienstunfall anzuerkennen, da eine Lehrerin während dieser Zeit grundsätzlich 24 Stunden im Dienst ist. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden. Auf die Berufung einer Realschul­lehrerin aus dem Raum Ludwigsburg hob der Senat das klagabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart auf und verpflichtete das beklagte Land, den Duschunfall als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Klägerin begleitete im September 2003 die 8. Klasse einer im Kreis Ludwigsburg gelegenen Realschule in ein Schullandheim nach Tirol. Am dritten Tag des Schul­land­heim­auf­enthalts glitt sie beim morgendlichen Duschen in der als Dusche dienenden Badewanne aus, als sie nach dem Shampoo greifen wollte, und verletzte sich an der Schulter. Ihren Antrag, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte das Oberschulamt Stuttgart mit der Begründung ab, das morgendliche Duschen sei nicht der Dienstsphäre zuzuordnen. Sowohl der Widerspruch der Lehrerin als auch ihre Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart blieben erfolglos. Auf die vom Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassene Berufung gab der 4. Senat der Klage nunmehr statt.

Die Dienstaufgaben einer Lehrerin erschöpften sich nicht darin, während der Unter­richts­s­tunden in den dafür vorgesehenen Räumen Unterricht zu geben, so der Senat in den Entschei­dungs­gründen. Auch während einer Klassenfahrt nehme eine Lehrerin eine dienstliche Aufgabe wahr, bei der sie – in dem Maße wie sonst die Eltern – verpflichtet sei, Tag und Nacht Aufsicht zu führen. Sie sei insoweit während eines Schul­land­heim­auf­enthalts grundsätzlich 24 Stunden im Dienst.

Auch das Duschen am Morgen sei – wie der Gang zur Toilette während des Dienstes – maßgebend durch die dienstliche Sphäre geprägt, entschied der Senat. Denn die Lehrerin habe nicht – wie in privater Umgebung – in aller Ruhe duschen können, sondern sich auch beim Duschen bereithalten müssen, um jederzeit durch rasches Eingreifen ihrer Aufsichts­pflicht nachzukommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 06.12.2007

der Leitsatz

1. Bei einem Schul­land­heim­auf­enthalt ist ein begleitender und Aufsicht führender Lehrer grundsätzlich 24 Stunden im Dienst.

2. Ein beim morgendlichen Duschen in einem Schullandheim eintretendes Unfallereignis ist ein Dienstunfall.

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