Dokument-Nr. 7213
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- Sozialgericht Dessau-Roßlau, , S 8 U 30/03
- Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil13.09.2007, L 6 U 13/04
Bundessozialgericht Urteil18.11.2008
Lehrerin duscht auf Klassenfahrt privat - Kein Arbeitsunfall bei Sturz unter der DuscheAusrutscher in der Dusche nach 3-stündiger Wanderung
Bricht sich eine Lehrerin auf einer Klassenfahrt beim Duschen den Fuß, so ist dies kein Arbeitsunfall. Das Duschen ist eine "höchstpersönliche Verrichtung" und der Unfall hätte auch unter jeder anderen Dusche geschehen können, so dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine Lehrerin der beklagten Unfallkasse wegen einer Verletzung beim Duschen die Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall. Sie unternahm als angestellte Lehrerin in Begleitung einer Mitarbeiterin eine Klassenfahrt mit 17 Kindern der 2. Klasse einer Grundschule in ein Schullandheim. Am Anreisetag wanderte sie mit den Kindern und kehrte gegen 18.00 Uhr zurück. Das Personal des Schullandheims war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend. Nachdem die Kinder geduscht, Abendbrot gegessen und sich in die Schlafräume begeben hatten, duschte sich die Mitarbeiterin in der außerhalb des Schullandheims gelegenen Dusche; danach ging die Klägerin gegen 20.45 Uhr selbst duschen. Dabei rutschte sie auf noch vorhandenen Duschresten aus und zog sich Knochenbrüche am rechten Fuß zu. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Das SG hat sie zu dieser Feststellung verpflichtet. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Duschen sei eine typische höchstpersönliche Tätigkeit gewesen und habe nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Lehrerin gestanden.
Lehrerin legt Revision beim Bundessozialgericht ein
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, weil der Unfall infolge ihrer versicherten Beschäftigung als Lehrerin eingetreten sei. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht einer Lehrerin auf einer Klassenfahrt einer 2. Klasse der Grundschule bestehe durchgehend. Dies sei mit einer Dienstreise nicht vergleichbar, bei der sich grundsätzlich ein betriebsbezogener und ein vom Arbeitnehmer selbstbestimmt gestalteter privatwirtschaftlicher Teil unterscheiden lasse. Das Aussparen des Duschvorgangs, der in die versicherte Beschäftigung, die sie danach habe fortsetzen wollen und müssen, eingebunden gewesen sei, bedeute eine sachlich nicht gerechtfertigte "Atomisierung" ihrer durchgängigen Fürsorge- und Aufsichtspflicht.
BSG-Richter: Duschen ist höchstpersönliche Verrichtung
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Lehrerin keinen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat. Duschen gehöre zu den "höchstpersönlichen Verrichtungen". Der Unfall hätte auch unter jeden anderen Duschen passieren können, argumentierten die Richter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
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