21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 7213

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Urteil18.11.2008BundessozialgerichtB 2 U 31/07 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Dessau-Roßlau, , S 8 U 30/03
  • Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil13.09.2007, L 6 U 13/04
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Bundessozialgericht Urteil18.11.2008

Lehrerin duscht auf Klassenfahrt privat - Kein Arbeitsunfall bei Sturz unter der DuscheAusrutscher in der Dusche nach 3-stündiger Wanderung

Bricht sich eine Lehrerin auf einer Klassenfahrt beim Duschen den Fuß, so ist dies kein Arbeitsunfall. Das Duschen ist eine "höchst­per­sönliche Verrichtung" und der Unfall hätte auch unter jeder anderen Dusche geschehen können, so dass die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung nicht greift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine Lehrerin der beklagten Unfallkasse wegen einer Verletzung beim Duschen die Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versi­che­rungsfall. Sie unternahm als angestellte Lehrerin in Begleitung einer Mitarbeiterin eine Klassenfahrt mit 17 Kindern der 2. Klasse einer Grundschule in ein Schullandheim. Am Anreisetag wanderte sie mit den Kindern und kehrte gegen 18.00 Uhr zurück. Das Personal des Schullandheims war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend. Nachdem die Kinder geduscht, Abendbrot gegessen und sich in die Schlafräume begeben hatten, duschte sich die Mitarbeiterin in der außerhalb des Schullandheims gelegenen Dusche; danach ging die Klägerin gegen 20.45 Uhr selbst duschen. Dabei rutschte sie auf noch vorhandenen Duschresten aus und zog sich Knochenbrüche am rechten Fuß zu. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Das SG hat sie zu dieser Feststellung verpflichtet. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Duschen sei eine typische höchst­per­sönliche Tätigkeit gewesen und habe nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Lehrerin gestanden.

Lehrerin legt Revision beim Bundes­so­zi­al­gericht ein

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, weil der Unfall infolge ihrer versicherten Beschäftigung als Lehrerin eingetreten sei. Die Fürsorge- und Aufsichts­pflicht einer Lehrerin auf einer Klassenfahrt einer 2. Klasse der Grundschule bestehe durchgehend. Dies sei mit einer Dienstreise nicht vergleichbar, bei der sich grundsätzlich ein betrie­bs­be­zogener und ein vom Arbeitnehmer selbstbestimmt gestalteter privat­wirt­schaft­licher Teil unterscheiden lasse. Das Aussparen des Duschvorgangs, der in die versicherte Beschäftigung, die sie danach habe fortsetzen wollen und müssen, eingebunden gewesen sei, bedeute eine sachlich nicht gerechtfertigte "Atomisierung" ihrer durchgängigen Fürsorge- und Aufsichts­pflicht.

BSG-Richter: Duschen ist höchst­per­sönliche Verrichtung

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Lehrerin keinen Anspruch gegen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung hat. Duschen gehöre zu den "höchst­per­sön­lichen Verrichtungen". Der Unfall hätte auch unter jeden anderen Duschen passieren können, argumentierten die Richter.

Quelle: ra-online (pt)

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