Dokument-Nr. 25753
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Sozialgericht Heilbronn Gerichtsbescheid27.12.2017
Sturz eines Mechanikers während der Arbeit auf der Toilette ist kein ArbeitsunfallAufenthalt in betrieblicher Toilettenanlage ist grundsätzlich nicht unfallversichert
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Sturz während der Arbeitszeit auf der Toilette kein Arbeitsunfall ist. Bei der Verrichtung der Notdurft handelt es sich um eine eigenwirtschaftliche (= private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit. Der Aufenthalt in der betrieblichen Toilettenanlage ist somit grundsätzlich nicht unfallversichert.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein 1969 geborener Mechaniker im Januar 2017 gegen 13 Uhr während seiner Arbeit auf die Toilette. Als er sich die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seife verunreinigten Boden aus und schlug sich den Kopf am Waschbecken an. Er arbeitete bis zum Schichtende um 14.30 Uhr weiter und begab sich anschließend für vier Tage in stationäre Krankenhausbehandlung. Dort wurde eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung festgestellt. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Aufenthalt auf der Toilette grundsätzlich privater Natur sei und nicht unter Versicherungsschutz stehe. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Mechaniker geltend, dass er aufgrund des rutschigen Zustandes des Toilettenbodens ausgerutscht sei. Dieser Bereich sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.
Besuch der Toilette ist keine der unfallversicherten Tätigkeit zuzurechnende Handlung
Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte jedoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Zum Zeitpunkt seines Sturzes in einer Toilette seines Arbeitgebers habe der Kläger keine Handlung verrichtet, die der unfallversicherten Tätigkeit (hier als Mechaniker) zuzurechnen sei. Zwar bestehe Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von einem Ort in der Betriebsstätte, an dem die Notdurft verrichten werden solle. Denn der Versicherte sei durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Zudem handele es sich um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran diene und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege. Die Verrichtung der Notdurft selbst diene aber eigenen Interessen; es handele es sich hierbei um eine eigenwirtschaftliche (= private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert. Es habe sich beim Sturz des Klägers auf dem mit Seife verunreinigten Boden auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Vielmehr hätte der Mechaniker genauso bei Aufsuchen einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen können. Denn nicht nur in betrieblichen, sondern auch in anderen, öffentlichen Toilettenanlagen sei ein nasser Fußboden oder auch eine Verunreinigung mit Seife im Bereich des Waschbeckens nicht unüblich; dies könne im Übrigen auch im häuslichen Bereich vorkommen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte [...]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]
§ 8 SGB VII:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]
Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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