18.10.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil05.11.2015

Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise ist kein ArbeitsunfallToilette oder Bettüberwurf stellen keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers dar

Das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Das Gericht wies damit die Klage eines 60-jährigen Klägers gegen seine Berufs­genossenschaft abgewiesen.

Der aus Kempen stammende Diplom-Ingenieur des zugrunde liegenden Verfahrens übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise im Radisson Blu Hotel in Lübeck. Er machte einen Arbeitsunfall während der Dienstreise geltend. Er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Er habe sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dabei rückwärts gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zugezogen.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da das nächtliche Aufstehen dem sogenannten eigen­wirt­schaft­lichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Kläger wandte sich mit dem Argument dagegen, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei.

Unfall hat keinen inneren Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit

Das Sozialgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Der Unfall habe keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusam­men­hän­genden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versi­che­rungs­schutz umfassten Bereich gehören. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienst­ge­schäftes benutzen müsse, dann könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf würden jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers darstellen, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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