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Hessisches Landessozialgericht Urteil15.03.2011

Hessisches LSG: Fußballspiel auf Dienstreise nicht unfall­ver­sichertVersi­che­rungs­schutz wirkt nicht „rund um die Uhr“

Bei einer Dienstreise besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Ereignet sich ein Unfall hingegen bei einem Fußballspiel im Rahmen der Dienstreise, so handelt es sich in der Regel nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall verletzte sich ein Baumarktleiter aus dem Landkreis Kassel bei einem Fußba­ll­freund­schaftsspiel am rechten Kniegelenk. Das Fußballspiel fand im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten statt. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeit­ak­tivität dem privat­wirt­schaft­lichen Bereich zuzuordnen sei. Hiergegen klagte der 49-Jährige mit der Begründung, das Fußballspiel sei eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung gewesen, welche die Verbundenheit unter den Betrie­b­s­an­ge­hörigen fördern sollte. Zudem sei es ein fester Bestandteil des Tagungs­pro­gramms gewesen, dem er sich nicht habe entziehen können.

Arbeitgeber kann Versi­che­rungs­schutz nicht auf Freizeit­be­schäf­tigung erweitern

Das Sozialgericht und das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Der Kläger habe sich zwar auf einer unfall­ver­si­cherten Dienstreise verletzt. Versi­che­rungs­schutz bestehe während einer Dienstreise allerdings keineswegs „rund um die Uhr“. Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Hieran ändere auch die Aufnahme in die Tagesordnung der Veranstaltung nichts. Andernfalls – so die Richter – läge es in der Hand des jeweiligen Unternehmers, den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten. Im Übrigen sei der Kläger zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeits­ver­trag­lichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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