21.11.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil23.06.2006

Unfall­ver­si­cherung: Auf der Dienstreise ist nicht jeder Weg zur Kneipe versichertArbeitsunfall erfordert "inneren Zusammenhang" zwischen Verhalten des Versicherten und Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis

Ein Flugbegleiter, der auf Mallorca nach dem gemeinsamen Abendessen mit der Crew noch einmal zum "gemütlichen Ausklang" des Abends zu einer Kneipe aufbrach und dann Opfer eines Raubüberfalls wurde, erhält keine Leistungen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Ein Arbeitsunfall erfordert immer einen "inneren Zusammenhang" zwischen dem Verhalten des Versicherten, das zum Unfall geführt hat, und dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis. Zwar kann bei Dienstreisen wegen des notwendigen Aufenthalts in einer fremden Stadt dieser Zusammenhang auch bei Tätigkeiten anzunehmen sein, die sonst in die private Sphäre fallen. Gleichwohl kommt es auf die konkrete Betätigung an, die zum Unfall geführt hat. So stand der Weg zum Abendessen grundsätzlich noch im Zusammenhang zur Tätigkeit, die den Aufenthalt auf der Insel notwendig machte. Auf dem Weg zu einer Kneipe, bei dem sich der Kläger vom Crewhotel noch einmal entfernte, widmete sich der Kläger indes rein privaten Belangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 23.06.2006

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