21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil01.02.2018

Sturz auf betrieblich veranstaltetem Grillabend ist als Arbeitsunfall anzuerkennenUnfall­versicherungs­schutz bei betrieblicher Gemeinschafts­veranstaltung

Stürzt eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends innerhalb einer betrieblichen Gemeinschafts­veranstaltung alkoholisiert auf dem Weg zur Toilette, handelt es sich um einen entschädigungs­pflichtigen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Indus­trie­kauffrau aus Hagen an einem Workshop ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen in einem sauerländischen Hotel teil. Während eines Grillabends mit offenem Ende und freiem Essen und Trinken knickte die Mitarbeiterin auf dem Weg zur Toilette alkoholisiert gegen Mitternacht um und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM in Dortmund lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, weil sich die Mitarbeiterin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.

Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf versichertem Weg zur Toilette

Die hiergegen von der Klägerin bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht stellte nach Vernehmung mehrerer Zeugen fest, dass das Umknicken der Klägerin mit Bruch des linken Sprunggelenks ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen einer Betrie­bs­ge­mein­schafts­ver­an­staltung befunden. Der Grillabend sei von den Vorgesetzten der Klägerin nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesen­heits­pflicht mehr gegolten habe. Die Alkoholisierung der Klägerin habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entge­gen­ge­standen, denn sie sei noch zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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