18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.07.2015

Skiunfall auf Tagung nicht unfall­ver­sichertLeitender Angestellter verletzt sich beim Skifahren

Freizeit­ak­ti­vitäten im Rahmen einer Führungs­kräftetagung sind nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein 49 %jähriger Mann stürzte im Rahmen einer Führungs­kräf­te­tagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann aus dem Landkreis Offenbach, der die zentrale Kunden­be­a­r­beitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeit­ak­ti­vitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen. Da die Tagung nur einem kleinen Kreis der insgesamt 280 Beschäftigten offen gestanden habe, bestehe auch unter dem Aspekte der betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung kein Versi­che­rungs­schutz.

Freizeit­ak­ti­vitäten auf betrieblichen Tagungen nicht unfall­ver­sichert

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Das Skifahren habe in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des verunglückten Angestellten gestanden. Vielmehr habe dies im Rahmen des vom Tages­ord­nungs­programm abgegrenzten Freizeit­be­reichs stattgefunden. Die Teilnahme hieran sei nicht verbindlich gewesen. Der maßgebliche Vormittag habe zur freien Verfügung gestanden. Dementsprechend seien auch nur 9 der insgesamt 18 Tagungs­teil­nehmer Alpin-Ski gefahren.

Urlaubs- und Freizeit­ak­ti­vitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden, auch wenn das Unternehmen sie finanziere, nicht unter dem gesetzlichen Versi­che­rungs­schutz. Denn der Arbeitgeber könne nicht darüber bestimmen, welche Verrichtungen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Skipass bezahle oder für die Tagungs­teilnahme Urlaubstage angerechnet würden. Eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da die Teilnahme nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)

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