18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 31152

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss21.05.2021

Vom Arbeitgeber organisierter Skitag ohne Einbeziehung aller Arbeitnehmer und gemeinsamer Programmpunkte stellt keine betriebliche Gemein­schafts­veranstaltung darUnfall während Skitags stellt kein Arbeitsunfall dar

Organisiert ein Arbeitgeber einen Skitag ohne dabei sämtliche Arbeitnehmer mit einzubeziehen oder zur Stärkung des Zusammenhalts ausgelegte Programmpunkte anzubieten, liegt keine betriebliche Gemein­schafts­veranstaltung vor. Ein Unfall während des Skitags stellt dann keinen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2018 veranstaltete ein in Baden-Württemberg ansässiges Unternehmen einen eintägigen Skitag in Österreich. Bei der Veranstaltung stand das Skifahren im Vordergrund. Von den 1.151 Mitarbeitern nahmen 80 Mitarbeiter an der Veranstaltung teil. Einer der Arbeitnehmer stürzte während des Skifahrens und verletzte sich. Er beanspruchte nachfolgend die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Da diese das Vorliegen einen Arbeitsunfalls verneinte, erhob der Arbeitnehmer schließlich Klage. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch aus gesetzlicher Unfall­ver­si­cherung

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Der Unfall während des Skifahrens stelle keinen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII dar. Die Skifahrt unterliege nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung.

Kein Vorliegen einer betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung

Die Veranstaltung habe nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemein­schafts­ge­dankens zwischen Unter­neh­mens­leitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Denn die Veranstaltung habe nicht darauf abgezielt, die Teilnahme von möglichst vielen Mitarbeitern zu ermöglichen. Die Einladung habe nur auf den Personenkreis der Skifahrer abgezielt. Zudem habe die Veranstaltung nach ihrer Programm­ge­staltung nicht die Stärkung des betrieblichen Zusammenhalts bezweckt. Gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer habe es nicht gegeben. Es habe das Skifahren im Vordergrund gestanden.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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