18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil03.10.2013

Sturz auf der Skipiste ist kein ArbeitsunfallGeschäftliche Besprechungen bei der Abfahrt auf der Skipiste sind aus Kommunikations­gründen auszuschließen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass geschäftliche Besprechungen bei der Abfahrt auf der Skipiste aus Kommunikations­gründen auszuschließen sind. Eine Verletzung aufgrund eines Sturzes auf der Piste kann daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Geschäftsbank ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäfts­kontakte pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte dies ab.

Kein Arbeitsunfall - Kläger war im Unfallmoment nicht für Unter­neh­mens­zwecke tätig

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschied, dass der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfall­ver­sichert ist. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfall­ver­sichert, falls er im Unfallmoment für Unter­neh­mens­zwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber sind geschäftliche Besprechungen aus Kommu­ni­ka­ti­o­ns­gründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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