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Sozialgericht Düsseldorf Urteil04.08.2009

Verletzung auf der Rodelbahn ist kein ArbeitsunfallKein lückenloser Versi­che­rungs­schutz bei Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen

Verletzt sich ein Geschäftsführer bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn während einer Seminarwoche, stellt dies keinen Arbeitsunfall dar, wenn die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger ist Geschäftsführer eines Unternehmens, das auf dem Gebiet der technischen Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Baumaschinen tätig ist. Während einer Seminarwoche, die eine Inter­es­sen­ver­tretung für Bauma­schi­nen­her­steller durchführte, verabredete sich der Kläger mit einem anderen Teilnehmer zu einer Bergwanderung. Die beiden hatten nach Angaben des Klägers Verschiedenes zu besprechen und wurden dabei von Familien­an­ge­hörigen begleitet. Nach dem Aufstieg fuhr der Kläger zusammen mit seiner Tochter mit dem Rodelschlitten zu Tal. Bei dieser Abfahrt verletzte er sich. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.

Rodelbahnfahrt mit Tochter liegt außerhalb der Grenze für Unfallschutz

Die dagegen erhobenen Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolglos. Der Kläger konnte mit seinem Vortrag, er befinde sich "immer im Dienst", nicht durchdringen. Die Abfahrt auf der Rodelbahn liegt nach Ansicht der Richter nicht mehr innerhalb der Grenzen, bis zu denen der Versi­che­rungs­schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Auf Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen bestehe kein lückenloser Versi­che­rungs­schutz; in der Regel unversichert seien höchst­per­sönliche Verrichtungen (wie z.B. Essen) oder eigen­wirt­schaftliche Tätigkeiten (wie z.B. Einkaufen). Selbst wenn man dem Bergaufstieg des Klägers wegen etwaiger Fachgespräche noch einen betrieblichen Schwerpunkt zuordnen könnte, habe jedenfalls mit Beginn der Rodelfahrt, die der Kläger mit seiner Tochter - und nicht mit dem anderen Semin­ar­teil­nehmer - unternommen habe, der Versi­che­rungs­schutz geendet. Hätte der Kläger mit dem anderen Semin­ar­teil­nehmer weiter wichtige Gespräche zu führen gehabt, hätte er mit diesem die Seilbahn benutzen können - und es wäre dann auch nicht zu dem Unfall gekommen, so das Gericht.

Quelle: ra-online, SG Düsseldorf

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