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18.01.2025  
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil26.09.2008

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Motiva­ti­o­ns­reisen (Incentive-Reisen)Keine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung

Wer sich bei sog. „incentive“- Veranstaltungen (Motiva­ti­o­ns­reisen) verletzt, ist nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden in zwei Urteilen entschieden.

Geklagt hatten zwei Angestellte eines Beratungs- und Wirtschafts­un­ter­nehmens, die sich beim Canyoning in der Nähe der Buchenegger Wasserfälle an der Wirbelsäule bzw. am Auge verletzt hatten und die Anerkennung als Arbeitsunfall begehrten. Das Canyoning war Teil eines Rahmenprogramms eines Ausflugs, der als Dankeschön des Arbeitgebers für „tatkräftige“ Mitarbeit organisiert wurde.

Keine betrieblichen Interessen

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich beim Canyoning um eine Freizeit- und Erholungs­ver­an­staltung, die nicht dazu bestimmt war, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Ebenso wenig habe es sich um eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung (bei der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bestanden hätte) gehandelt, da nicht alle Beschäftigten an der Reise teilgenommen hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 03.11.2008

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