Sozialgericht Wiesbaden Urteil26.09.2008
Kein Unfallversicherungsschutz bei Motivationsreisen (Incentive-Reisen)Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Wer sich bei sog. „incentive“- Veranstaltungen (Motivationsreisen) verletzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden in zwei Urteilen entschieden.
Geklagt hatten zwei Angestellte eines Beratungs- und Wirtschaftsunternehmens, die sich beim Canyoning in der Nähe der Buchenegger Wasserfälle an der Wirbelsäule bzw. am Auge verletzt hatten und die Anerkennung als Arbeitsunfall begehrten. Das Canyoning war Teil eines Rahmenprogramms eines Ausflugs, der als Dankeschön des Arbeitgebers für „tatkräftige“ Mitarbeit organisiert wurde.
Keine betrieblichen Interessen
Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich beim Canyoning um eine Freizeit- und Erholungsveranstaltung, die nicht dazu bestimmt war, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Ebenso wenig habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (bei der Unfallversicherungsschutz bestanden hätte) gehandelt, da nicht alle Beschäftigten an der Reise teilgenommen hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 03.11.2008