24.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 8101

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss30.06.2009

LSG Hessen: Betriebliche Motiva­ti­o­ns­ver­an­stal­tungen sind nicht gesetzlich unfall­ver­sichertKein Versi­che­rungs­schutz für Arbeitnehmer bei Canyoning-Unfall

Wird im Rahmen eines Teammeetings die Teilnahme an einer Canyoning-Tour angeboten, so ist diese weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Eine Abtei­lungs­leiterin eines in Frankfurt ansässigen Wirtschafts­prü­fungs­un­ter­nehmens verletzte sich beim Abseilen auf einer Canyoning-Tour am Auge. Die 42-jährige Frau aus Wiesbaden hatte ihre Mitarbeiter zum Dank für die erfolgreiche Arbeit zu einer betrieblichen Motiva­ti­o­ns­ver­an­staltung ins Allgäu eingeladen. Neben Fachbeiträgen und Informationen über die Entwicklung der Abteilung wurde auch ein „spannendes und abwechs­lungs­reiches Programm“ angeboten: Alternativ konnten die Teilnehmer die Wellness­ein­rich­tungen des Hotels nutzen oder sich für die ca. dreistündige Canyoning-Tour entscheiden. Im Rahmen dieser Tour durchquerten die Teilnehmer gemeinsam eine Schlucht mittels Abseilen, Klettern, Springen, Rutschen, Schwimmen und Tauchen. Hierbei verletzten sich mehrere Mitarbeiter – zum Teil schwer. Den Antrag der verletzten Abtei­lungs­leiterin auf Entschädigung lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft ab. Outdoor- Aktivitäten gehörten nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der Arbeitnehmerin. Nach Auffassung der Klägerin habe jedoch ihr Arbeitgeber die Teilnahme an dem sportlichen Programm erwartet.

Canyoning-Tour ist keine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung, die unter Versi­che­rungs­schutz steht

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Die Teilnahme an einer Freizeit- und Erholungs­ver­an­staltung sei nicht bereits deshalb unfall­ver­sichert, weil sie vom Unternehmen organisiert und finanziert werde. Vielmehr müsse die Veranstaltung dazu geeignet sein, die Verbundenheit zwischen Unter­neh­mens­leitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies setze voraus, dass grundsätzlich alle Beschäftigten im Stande seien, an der Veranstaltung teilzunehmen. Wegen der besonderen Anforderungen an die körperliche Fitness spreche eine Canyoning-Tour jedoch nicht die Gesamtheit der Beschäftigten an. So seien die 6 Sekretärinnen der Abteilung im Hotel geblieben. Daher habe der Gemein­schaftszweck nicht erreicht werden können und eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung, die unter Versi­che­rungs­schutz steht, nicht vorgelegen.

Unfall­ver­si­che­rungs­schutz nur bei regelmäßig durchgeführtem Betriebssport

Die Teilnahme an der Canyoning-Tour sei auch nicht der betrieblichen Tätigkeit der verletzten Frau zuzurechnen, da sie nicht zu den arbeits­ver­trag­lichen Pflichten der Abtei­lungs­leiterin gehöre. Hinsichtlich des Versi­che­rungs­schutzes sei nicht entscheidend, „ob die Teilnahme aufgrund einer Erwar­tungs­haltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung seitens des Arbeitgebers erfolgt ist“, so die Darmstädter Richter. Denn es liege nicht in dessen Entscheidung, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten. Betriebssport schließlich werde nur vom Unfall­ver­si­che­rungs­schutz erfasst, wenn er regelmäßig durchgeführt werde. Zudem müsse er dazu dienen, die körperliche Fitness zu erhalten. Dies sei für das einmalige Canyoning zu verneinen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des LSG Hessen vom 06.07.2009

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