29.01.2025
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29.01.2025  
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Sozialgericht Oldenburg Beschluss12.07.2019

Auch Leistungen an Asylbewerber sind jährlich anzupassenZuständige Behörde muss auch bei fehlender Bekanntmachung des Bundes­mi­nis­teriums über Erhöhung von Bedarfen jährliche Anpassungen für Leistungen nach dem AsylbLG vornehmen

Das Sozialgericht Oldenburg hat in zwei einstweiligen Rechts­schutz­verfahren die Stadt Wilhelmshaven und die Stadt Oldenburg verpflichtet, die Zahlungen an eine Asylbewerberin bzw. einen Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen.

Den Entscheidungen lag ein Antrags­ver­fahren von Asylbewerbern aus Wilhelmshaven (Aktenzeichen S 26 AY 18/19 ER) und Oldenburg (Aktenzeichen S 25 AY 15/19 ER) zugrunde, die sich gegen die Höhe der ihnen jeweils nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligten Zahlungen wandten. Die Festsetzung der Höhe der ihnen nach § 3 des Asylbe­wer­ber­leis­tungs­ge­setzes (AsylbLG) gewährten Leistungen ist nach Auffassung des Sozialgerichts Oldenburg jedoch fehlerhaft vorgenommen worden.

Bedarfe für Leistungs­be­zieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit Leistungssätzen nach dem SGB II und dem SGB XII neu festgesetzt

Hintergrund der Entscheidungen ist, dass der Gesetzgeber entgegen seinem gesetz­ge­be­rischen Programm die Höhe der Bedarfe für Leistungs­be­zieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit den Leistungssätzen nach dem SGB II (Arbeits­lo­sengeld II) und nach dem SGB XII (Grundsicherung) für 2017 neu festgesetzt hat. Gleichzeitig hat das Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales entgegen den gesetzlichen Vorschriften die ansonsten jährlich zu erfolgende Erhöhung der Bedarfe für Leistungs­be­zieher nach § 3 AsylbLG nicht bekannt gemacht.

Zuständige Behörde ist zur eigenständigen jährlichen Anpassungen von Leistungen nach dem AsylbLG verpflichtet

Nach den Entscheidungen des Sozialgerichts Oldenburg ist trotz der fehlenden Bekanntmachung durch das Bundes­mi­nis­terium die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde eigenständig verpflichtet, die jährlichen Anpassungen der Leistungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG vorzunehmen. Denn diese Vorschrift begründet unmittelbar eine Verpflichtung der Behörde zur jährlichen Anpassung der Leistungshöhe, auch wenn eine Bekanntmachung durch das Bundes­mi­nis­terium nicht erfolgt ist. Den Antragstellern der Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg erwächst daraus jeweils ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 16 Euro monatlich.

Quelle: Sozialgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

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