03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil23.05.2019

Folgen unterbliebener Leistungs­anpassungen: Asylbewerber hat Anspruch auf ausreichend monatliche LeistungenGrundleistungen für die Zeit ab 2017 sind wegen nicht vorgenommener Neufestsetzung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung entsprechender gesetzlicher Vorgabe fortzuschreiben

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat mit einem grundlegenden Urteil einen Ausblick auf die Folgen genommen, die daraus entstehen, dass Grundleistungen für Asylbewerber entgegen gesetzlicher Vorgabe seit 2017 nicht mehr erhöht worden sind.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 38-jähiger Mann mit ungeklärter Staats­an­ge­hö­rigkeit, der seit seinem erfolglosen Asylverfahren im Jahre 1999 in Deutschland wegen Passlosigkeit geduldet wird. Er lebt in einer Gemein­schafts­un­terkunft im Landkreis Cuxhaven. Im Jahr 2018 erhielt er monatliche Leistungen von 354 Euro zuzüglich Unterkunfts- und Heizkosten. In dieser Zeit bekam ein Sozia­l­hil­fe­emp­fänger 416 Euro pro Monat.

Gewährung höherer Leistungen abgelehnt

Die Gewährung höherer Leistungen lehnte der Landkreis ab. Er bezog sich auf die Rechts­auf­fassung der Bundesregierung, wonach die Neufestsetzung und Fortschreibung der Bedarfssätze des AsylbLG ein Gesetz bzw. die Bekanntgabe des BMAS voraussetzten.

SG bejaht Anspruch auf höhere Leistungen

In der ersten Instanz hatte das Sozialgericht Stade höhere Leistungen von 6 Euro pro Monat mit der Begründung zugesprochen, dass sich die Erhöhung der Bedarfssätze unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und eine Bekanntgabe durch das BMAS nicht erforderlich sei.

LSG hält Überprüfung und Weiter­ent­wicklung von Leistungen für geboten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verwarf die Berufung des Landkreises zwar aus prozessualen Gründen als unzulässig, gab aber wegen grundsätzlicher Bedeutung einen Ausblick auf seine voraus­sichtliche Rechtsprechung: Wie auch das Sozialgericht tendierte das Landes­so­zi­al­gericht dazu, dass die Grundleistungen für die Zeit ab 2017 wegen der vom Gesetzgeber nicht vorgenommenen Neufestsetzung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fortzuschreiben sind. Hierfür spräche eine mit dem Wortlaut des AsylbLG zu vereinbarende Auslegung, die die Geset­zes­historie und -systematik sowie den Sinn und Zweck der Aktualisierung der Leistungssätze berücksichtigt. Die Leistungssätze nach dem AsylbLG seien bereits von 1993 bis 2012 unverändert geblieben und nicht an die Lebens­ver­hältnisse in Deutschland angepasst worden. Die Überprüfung und Weiter­ent­wicklung der Leistungen anhand der gegenwärtigen Umstände seien auch nach den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts geboten. Dies erfordere die Menschenwürde.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27590

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI