21.11.2024
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Dokument-Nr. 24002

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Amtsgericht München Urteil13.10.2016

Kein Anspruch auf Auskunft über Personalien von Rettungs­einsatz­kräftenAG München verneint pauschale Herausgabe von Personalien der Rettungskräfte

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass kein pauschaler Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der an einem Rettungseinsatz beteiligten Personen besteht.

Im Dezember 2015 kam es beim Kläger des zugrunde liegenden Falls zu einem Einsatz des Rettungs­dienstes. Die Tochter des Klägers hatte die Rettungs­lei­t­stelle in Fürsten­feldbruck verständigt, und berichtet, dass ihr Vater unter einer akuten Psychose leiden würde. Als die Rettungskräfte vor Ort eintrafen, saß der Kläger auf dem Boden. Die Rettungskräfte versuchten zunächst, Kontakt zu ihm herzustellen, dies war jedoch erfolglos. Als der Kläger auf einen der Sanitäter losgehen wollte, brachten ihn die anderen Einsatzkräfte zu Boden. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger von den anwesenden Rettungskräften fixiert und es wurde ihm ein Betäu­bungs­mittel zunächst in die Nase mittels eines Inhalators verabreicht und sodann über einen Zugang im Bereich des Fußes intravenös gespritzt. Anschließend wurde der Kläger in eine psychiatrische Klinik verbracht hat. Am Einsatz beteiligt waren zwei Rettungskräfte aus Fürsten­feldbruck, ein Rettungs­sa­nitäter aus Landsberg sowie ein Notarzt. Die Rettungskräfte sind mit Ausnahme des Notarztes bei dem beklagten Rettungsdienst angestellt.

Kläger verlangt Auskunft über am Rettungseinsatz beteiligte Personen

Der Kläger erhob Klage gegen den Rettungsdienst vor dem Amtsgericht München. Er behauptete, dass der Notarzt und die Sanitäter sich besprochen hätten, nachdem er auf sie nicht reagiert habe. Dabei sei geäußert worden, dass man den Kläger "abschießen" müsse. In der Folge sei der Kläger ohne Grund fixiert worden und ihm sei eine Überdosis Midazolam und Haldol gespritzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger weder fremdgefährdend noch selbst­ge­fährdend verhalten. Die Aussage, dass man ihn abschießen werde, habe er als höchst beängstigend und darüber hinaus ehrverletzend empfunden. Er habe Todesängste ausgestanden. Der Kläger verlangte Rettungsdienst Auskunft darüber, wer an dem Einsatz beteiligt war und die Bemerkung über das Abschießen gemacht hat.

Kläger wurde aufgrund eines massiven körperlichen Angriffs sediert

Der Rettungsdienst behauptet, der Kläger hätte ohne Grund einen Mitarbeiter aus Fürsten­feldbruck angegriffen und gegen ein Regal geworfen. Aufgrund des massiven körperlichen Angriffs sei der Kläger sediert worden. Der Kläger sei aufgrund seiner schweren psychotischen Krise nicht in der Lage gewesen, von dem Geschehen um sich herum etwas mitzubekommen. Der Rettungsdienst verweigerte dem Kläger die begehrte Auskunft.

Kein Anspruch auf Auskunft über Personalien mangels ausreichender Beschreibung der entsprechenden Personen durch Kläger

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Benennung der am Einsatz beteiligten Personen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Personalien der Einsatzkräfte, die die Äußerung nicht getätigt haben bzw. keine Medikamente verabreicht haben, bestehe nicht. Da der Kläger die Person, die die streit­ge­gen­ständliche Äußerung getätigt haben soll bzw. die ihm die streit­ge­gen­ständliche Überdosis verabreicht haben soll, nicht weiter beschreiben könne, bestehe der geltend gemachte Auskunfts­an­spruch nicht, so das Gericht. Der Kläger könne diese Person nicht näher beschreiben. Er könne schon nicht angeben, ob es sich um die Rettungs­sa­nitäter oder den Notarzt gehandelt habe. Zudem sei der Notarzt nicht bei der Beklagten angestellt, so dass auch insoweit der geltend gemachte Auskunfts­an­spruch nicht bestehe. Bezüglich der Überdosierung habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gewusst, ob die starke Betäubung durch den Notarzt oder erst in der Psychiatrie vorgenommen wurde. Der geltend gemachte Anspruch auf Benennung der Person, die geäußert habe, dass man den Kläger abschießen müsse, bestehe daher nicht. Der Beklagten sei nicht bekannt, welcher Sanitäter oder Notarzt die streit­ge­gen­ständliche Äußerung des Abschießens getätigt habe. Ein Auskunfts­an­spruch würde jedoch voraussetzen, dass die Beklagte die entsprechenden Kenntnisse habe, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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