23.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil16.06.2016

Private Leibren­ten­ver­si­cherung kann Hartz-4-Leistungen entgegenstehenVerwertung der Versicherung keine besondere Härte

Unter gewissen Umständen kann eine private Leibren­ten­ver­si­cherung als Vermögen zu berücksichtigen sein und daher einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts ("Hartz 4") ausschließen. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden.

Der Kläger im vorliegenden Verfahren hatte nach Abschluss seines Hochschul­studiums im Alter von 31 Jahren einen Antrag auf Leistungen bei dem Jobcenter Mainz gestellt. Dieses hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger wegen vorhandenem Vermögen nicht hilfebedürftig sei.

Leistungserhalt erst nach Vereinbarung von Verwer­tungs­aus­schluss

Der Kläger verfügte nämlich über eine zehn Jahre vor Antragstellung abgeschlossene private Leibren­ten­ver­si­cherung, deren monatliche Beiträge von seinen Eltern getragen wurden, weil diese einer möglichen Altersarmut des Klägers vorbeugen wollten. Erst nachdem der Kläger einen unwider­ruf­lichen Verwer­tungs­aus­schluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Durch diesen Ausschluss verzichtete er bis zum Alter von 65 Jahren etwa darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen.

Verwertung der Versicherung nicht unwirt­schaftlich

Seine Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung hat das Sozialgericht abgewiesen. Der Rückkaufwert der Versicherung liege über den Vermö­gens­frei­be­trägen. Die Verwertung der Versicherung sei nicht als offensichtlich unwirt­schaftlich anzusehen, wie sich aus einem Vergleich zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen ergebe. Eine Verwertung der Versicherung bedeute im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch zu Beginn seines Erwerbslebens stehe und damit noch ausreichend Zeit habe, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Die Zweckbestimmung der Eltern habe den Kläger als Versi­che­rungs­nehmer nicht daran gehindert, über die Versicherung zu verfügen.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ ra-online

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