23.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil24.04.2008

Rückkaufwert privater Renten­ver­si­cherung vorrangig vor Sozialhilfe einzusetzen

Vorrangig vor der Gewährung von Sozia­l­hil­fe­leis­tungen ist u.a. der Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens. Hierzu gehört im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts grundsätzlich auch der Rückkaufwert einer privaten, nicht staatlich geförderten Renten­ver­si­cherung, soweit der Rückkaufwert den Vermö­gens­frei­betrag übersteigt.

Die Verwertung bedeutet für den Hilfesuchenden selbst dann keine Härte, wenn der Rückkaufwert erheblich hinter den eingezahlten Versi­che­rungs­bei­trägen zurückbleibt oder die private Renten­ver­si­cherung zur Aufrecht­er­haltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe die Entscheidung eines Sozia­l­hil­fe­trägers bestätigt, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung wegen eines solchen Vermögens der Hilfesuchenden versagt hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 24.04.2008

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