18.10.2024
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Dokument-Nr. 2965

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss05.09.2006

ALG II erst nach Verwertung der Lebens­ver­si­cherungLebens­ver­si­che­rungen gelten nicht automatisch als Schonvermögen

Ein Hartz IV Antragsteller muss gegebenfalls zunächst den Rückkaufswert seiner Lebens­ver­si­cherung verbrauchen, bevor er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen kann. Als Schonvermögen zur Altersvorsorge gilt nur das nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderte Vermögen, z.B. die sog. Riester-Rente, sowie Lebens­ver­si­che­rungen. Bei Letzteren muss jedoch vertraglich vereinbart sein, dass sie nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden dürfen. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 54jähriger Arbeitsloser aus Kronberg sich dagegen gewehrt, dass die Bundesagentur für Arbeit seinen Antrag auf AlG II mit dem Hinweis abgelehnt hatte, er müsse zunächst den Rückkaufwert seiner Lebensversicherung verbrauchen, bevor er Leistungen in Anspruch nehmen könne. Der Kronberger argumentierte, dass die Lebens­ver­si­cherung seiner Altersvorsorge diene und daher als Schonvermögen zu behandeln sei. Ihr Verkauf sei darüber hinaus unwirt­schaftlich und könne daher nicht von ihm verlangt werden.

Dem widersprachen die Richter der zweiten Instanz. Da die Lebens­ver­si­cherung in diesem Fall nicht mit einem vertraglich vereinbarten Verwertungsverbot vor Beginn des Ruhestandes verbunden sei, dürfe die Bundesagentur sie als verwertbares Vermögen behandeln und die Einlösung des Rückkaufwertes verlangen. Unwirt­schaftlich sei dies deshalb nicht, da zwischen dem Einzah­lungs­betrag zu einem bestimmten Stichtag und dem Rückkaufswert zum gleichen Zeitpunkt nur eine Differenz von ca. 80 € bestehe.

Zum Thema "Schonvermögen" vergleiche auch LSG Hessen, Urt. v. 08.03.2006: Arbeitslose muss Sparguthaben verbrauchen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/06 des Hessischen LSG vom 05.09.2006

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