Dokument-Nr. 2965
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss05.09.2006
ALG II erst nach Verwertung der LebensversicherungLebensversicherungen gelten nicht automatisch als Schonvermögen
Ein Hartz IV Antragsteller muss gegebenfalls zunächst den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung verbrauchen, bevor er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen kann. Als Schonvermögen zur Altersvorsorge gilt nur das nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderte Vermögen, z.B. die sog. Riester-Rente, sowie Lebensversicherungen. Bei Letzteren muss jedoch vertraglich vereinbart sein, dass sie nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden dürfen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte ein heute 54jähriger Arbeitsloser aus Kronberg sich dagegen gewehrt, dass die Bundesagentur für Arbeit seinen Antrag auf AlG II mit dem Hinweis abgelehnt hatte, er müsse zunächst den Rückkaufwert seiner Lebensversicherung verbrauchen, bevor er Leistungen in Anspruch nehmen könne. Der Kronberger argumentierte, dass die Lebensversicherung seiner Altersvorsorge diene und daher als Schonvermögen zu behandeln sei. Ihr Verkauf sei darüber hinaus unwirtschaftlich und könne daher nicht von ihm verlangt werden.
Dem widersprachen die Richter der zweiten Instanz. Da die Lebensversicherung in diesem Fall nicht mit einem vertraglich vereinbarten Verwertungsverbot vor Beginn des Ruhestandes verbunden sei, dürfe die Bundesagentur sie als verwertbares Vermögen behandeln und die Einlösung des Rückkaufwertes verlangen. Unwirtschaftlich sei dies deshalb nicht, da zwischen dem Einzahlungsbetrag zu einem bestimmten Stichtag und dem Rückkaufswert zum gleichen Zeitpunkt nur eine Differenz von ca. 80 € bestehe.
Zum Thema "Schonvermögen" vergleiche auch LSG Hessen, Urt. v. 08.03.2006: Arbeitslose muss Sparguthaben verbrauchen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/06 des Hessischen LSG vom 05.09.2006
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