18.10.2024
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Dokument-Nr. 2054

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Hessisches Landessozialgericht Urteil08.03.2006

Arbeitslose muss Sparguthaben verbrauchenSchonvermögen zur Altervorsorge unterliegt strengen Kriterien

Guthaben auf Sparbüchern sind kein geschütztes Vermögen, das Arbeitslose nicht antasten müssen, wenn sie es für die Altersvorsorge eingeplant haben. Das entschied das Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt.

Im vorliegenden Fall hatte eine 50jährige Russland­deutsche von September 1999 bis Oktober 2000 Arbeits­lo­senhilfe erhalten, weil sie gemeinsame Sparguthaben mit ihrem Ehemann in Höhe von mehr als 75.000 DM verschwiegen hatte.

Sie argumentierte, dieses Sparvermögen sei für ihre Alterssicherung vorgesehen, sie habe es deshalb bei der Beantragung der Arbeits­lo­senhilfe nicht angegeben.

Sowohl das Sozialgericht Marburg als auch die Berufungs­instanz, das Landes­so­zi­al­gericht, verurteilten die Arbeitslose zur Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Arbeits­lo­senhilfe sowie der entsprechenden Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von insgesamt mehr als 13.000 DM. Zur Begründung hieß es, die subjektive Zweckbestimmung „Altersvorsorge“ reiche nicht aus, sie müsse vielmehr mit einer klaren Vermö­gens­dis­po­sition einhergehen. Dazu gehöre beispielsweise eine strikte Reservierung des Vermögens für den Zweck der Alterssicherung wie etwa bei Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen. Das Sparbuch sei keine typische Anlageform für die Alterssicherung, gegen diesen Zweck sprächen auch verschiedene Abhebungen, die zwischen 1997und 2000 in unter­schied­licher Höhe vorgenommen worden seien.

Die freie Verfügbarkeit des Vermögens auf den Sparkonten, das Fehlen einer Vermö­gens­dis­po­sition zum Zwecke der Altersvorsorge, d.h. der Mangel einer strikten Reservierung für diesen Zweck, sind nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ausreichende Hinweise dafür, dass das Sparbuch-Guthaben verwertbares Vermögen darstellte und daher aufzubrauchen war, bevor ein Anspruch auf Arbeits­lo­senhilfe entstehen konnte.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 08.03.2006

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